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	<title>Accounting &#187; UGB</title>
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	<description>Audit News</description>
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		<item>
		<title>Wartungserlass des BMF führt zu verstärkter Zurechnung von Leasinggegenständen zum Leasingnehmer im UGB Abschluss</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2011/02/17/wartungserlass-des-bmf-fuhrt-zu-verstarkter-zurechnung-von-leasinggegenstanden-zum-leasingnehmer-im-ugb-abschluss/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 13:13:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Leasing]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch den Wartungserlass 2010 des BMF, mit dem die Einkommensteuerrichtlinien angepasst wurden, kam es zu einer Veränderung der steuerlichen Regelungen zu Teilamortisations-Leasingverträgen (Restwertleasing). Da die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Leasingverhältnissen aufgrund des Fehlens unternehmensrechtlicher Vorschriften zu diesem Sachverhalt in der Bilanzierungspraxis zumeist auf Basis der Einkommensteuerrichtlinien erfolgt, hat diese Änderung nicht nur steuerliche Auswirkungen.  Bisher wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch den Wartungserlass 2010 des BMF, mit dem die Einkommensteuerrichtlinien angepasst wurden, kam es zu einer Veränderung der steuerlichen Regelungen zu Teilamortisations-Leasingverträgen (Restwertleasing). Da die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Leasingverhältnissen aufgrund des Fehlens unternehmensrechtlicher Vorschriften zu diesem Sachverhalt in der Bilanzierungspraxis zumeist auf Basis der Einkommensteuerrichtlinien erfolgt, hat diese Änderung nicht nur steuerliche Auswirkungen. <span id="more-112"></span></p>
<p>Bisher wurden die Leasinggegenstände bei Restwertleasing dann dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn:</p>
<ul>
<li>die Grundmietzeit mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betrug;</li>
<li>wenn dem Leasingnehmer eine Kaufoption eingeräumt wurde und der Ausübungspreis niedriger als der voraussichtliche Verkehrswert ist;</li>
<li>Spezialleasing vorliegt oder</li>
<li>der Leasingnehmer sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung des Leasingobjekts hat.</li>
</ul>
<p>Dies konnte bisher dann angenommen werden, wenn bei Veräußerung des Leasinggegenstandes der Leasingnehmer einerseits für die Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Veräußerungserlös aufzukommen hat und andererseits mehr als 75% des den Restwert übersteigenden Teiles des Veräußerungserlöses erhält. </p>
<p>Für Leasingverträge, die ab dem 1. Jänner 2011 abgeschlossen werden, kommt es nach dem Wartungserlass 2010 außerdem zu einer Zurechnung des Leasinggutes zum Leasingnehmer, wenn er das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung in gleichem Ausmaß und zu jeweils mehr als 75% trägt. </p>
<p>Dadurch wird es häufiger zur Zurechnung von Leasingverträgen zum Leasingnehmer kommen, da das Übertragen von Chancen und Risiken der Wertänderung des Leasingobjekts bisher nur dann zu einer Zurechnung zum Leasingnehmer führte, wenn der Leasingvertrag vorsah, dass der Leasingnehmer für den gesamten allenfalls entstehenden Verwertungsverlust aufzukommen hat und andererseits bei einem Gewinn aus der Verwertung mehr als 75% des Verwertungsgewinns erhält. Da dem Leasingnehmer das Leasingobjekt nun bereits schon dann zuzurechnen ist, wenn er jeweils mehr als 75% eines allenfalls entstehenden Veräußerungsgewinns- oder -verlustes erhält bzw. zu tragen hat, wurde die Schwelle für die Zurechnung von Leasinggegenständen zum Leasingnehmer deutlich herabgesetzt. </p>
<p><a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0696-VI%2F6%2F2010%22&amp;gueltig=20101221&amp;segid=%2250877.1.1+20.12.2010+11%3A43%3A04%3A58%22">https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0696-VI%2F6%2F2010%22&amp;gueltig=20101221&amp;segid=%2250877.1.1+20.12.2010+11%3A43%3A04%3A58%22</a></p>
<p>Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>„Own Use“-Ausnahmeregelung ab 2011 auch für UGB Jahresabschlüsse relevant</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2011/01/31/%e2%80%9eown-use%e2%80%9c-ausnahmeregelung-ab-2011-auch-fur-ugb-jahresabschlusse-relevant/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 09:36:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzinstrumente]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>
		<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Derivate]]></category>

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		<description><![CDATA[ Das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Comittee) veröffentlichte im September 2010 eine Stellungnahme zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten. Danach sind freistehende Derivate – darunter können auch schon Zu- und Verkaufskontrakte über nicht finanzielle Posten (bspw. Commodities) fallen – die einen negativen beizulegenden Zeitwert aufweisen, abweichenden von den bisherigen Vorschriften zur Bilanzierung schwebender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Comittee) veröffentlichte im September 2010 eine Stellungnahme zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten. Danach sind freistehende Derivate – darunter können auch schon Zu- und Verkaufskontrakte über nicht finanzielle Posten (bspw. Commodities) fallen – die einen negativen beizulegenden Zeitwert aufweisen, abweichenden von den bisherigen Vorschriften zur Bilanzierung schwebender Geschäfte, stets als Rückstellung in die Bilanz aufzunehmen (es wird von der Fiktion der Glattstellung des Derivats ausgegangen). Bei Unternehmen, die intensiv Derivate einsetzen, kann dies letztendlich zu einer wesentlich höheren Ergebnisvolatilität führen. <span id="more-81"></span></p>
<p>Die vorliegende Stellungnahme orientiert sich bei der Definition eines Derivats unmittelbar an den Regelungen von IAS 39. Auch die Ausnahmeregelung für „Own Use“-Verträge wurde an jene von IAS 39 angelehnt und ist in materieller Hinsicht auch analog auszulegen. Dies ist vor allem für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vermehrt Zu- oder Verkaufskontrakte über nicht finanzielle Posten (bspw. Commodites) abschließen von Bedeutung, da diese Kontrakte ebenfalls schon ein Derivat darstellen können. So sind bei Erfüllen der Voraussetzungen für die <em>own use exemption</em>, die besagten Verträge nicht stets mit ihrem negativen beizulegenden Zeitwert, sondern nach den bisherigen Regelungen zur Bildung von Rückstellungen für schwebende Geschäfte zu bilanzieren.</p>
<p>Für die Bestimmung, ob Kontrakte über die Lieferung von nicht finanziellen Posten tatsächlich unter die <em>own use exemption </em>fallen, ist es von Bedeutung, ob diese Verträge durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden können (=Nettoausgleich). Was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff Nettoausgleich zu verstehen ist, wird in IAS 39.5 durch die folgenden Beispiele präzisiert:</p>
<p>a)      Die Vertragsbedingungen gestatten einer Vertragspartei den Vertrag in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten zu erfüllen.</p>
<p>b)      Die Vertragsbedingungen sehen prinzipiell keinen Nettoausgleich vor, jedoch erfüllt das Unternehmen ähnliche Verträge für gewöhnlich durch einen Nettoausgleich.</p>
<p>c)      Das Unternehmen nimmt bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach Anlieferung wieder weiter, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen zu erzielen.</p>
<p>d)     Der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden.</p>
<p>Jene Verträge, auf die die Punkte (b) und (c) zutreffen, fallen niemals unter die <em>own use exemption</em> und sind somit stets wie Derivate zu bilanzieren. Verträge, auf die hingegen die Punkte (a) und (d) zutreffen, müssen dahingehend untersucht werden, ob sie zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden.</p>
<p>Fallen die besprochenen Verträge schließlich unter die <em>own use exemption</em> sind sie grundsätzlich erst bei Erfüllung durch eine der beiden Vertragsparteien in die Bilanz aufzunehmen. Rückstellungen für drohende Verluste aus <em>own use</em> Verträgen sind wie bereits oben erwähnt nach den allgemeinen Regelungen des UGB für schwebende Geschäfte zu bilden.</p>
<p>Die besprochene AFRAC Stellungnahme ist für Geschäftsjahre anzuwenden die am 01. Jänner 2011 oder später beginnen.</p>
<p><a href="http://www.deloitteaccounting.at/wp-content/Gal-Alexander.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-82" title="Gal-Alexander" src="http://www.deloitteaccounting.at/wp-content/Gal-Alexander.jpg" alt="" width="83" height="118" /></a>Alexander Gall<br />
<a href="mailto:agall@deloitte.at">agall@deloitte.at</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>AFRAC veröffentlicht überarbeiteten Entwurf der Stellungnahme mit dem Titel „Wertaufhellung und Wertbegründung vor und nach Aufstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2010/09/17/afrac-veroffentlicht-uberarbeiteten-entwurf-der-stellungnahme-mit-dem-titel-%e2%80%9ewertaufhellung-und-wertbegrundung-vor-und-nach-aufstellung-von-jahres-und-konzernabschlussen/</link>
		<comments>http://www.deloitteaccounting.at/2010/09/17/afrac-veroffentlicht-uberarbeiteten-entwurf-der-stellungnahme-mit-dem-titel-%e2%80%9ewertaufhellung-und-wertbegrundung-vor-und-nach-aufstellung-von-jahres-und-konzernabschlussen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 10:27:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Zeitpunkt wertaufhellende Erkenntnisse im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen sind. Ertragsteuerliche Gesichtspunkte werden nicht behandelt.  Der erste Entwurf zur Stellungnahme wurde bereits am 10. Februar 2010 mit dem Titel „Der Wertaufhellungszeitraum im Unternehmensrecht“ veröffentlicht. In weiterer Folge wurde der Entwurf aufgrund von öffentlichen Stellungnahmen in wesentlichen Teilen überarbeitet.  Die gegenüber dem ersten Entwurf zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zeitpunkt wertaufhellende Erkenntnisse im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen sind. Ertragsteuerliche Gesichtspunkte werden nicht behandelt.</p>
<p> Der erste Entwurf zur Stellungnahme wurde bereits am 10. Februar 2010 mit dem Titel „Der Wertaufhellungszeitraum im Unternehmensrecht“ veröffentlicht. In weiterer Folge wurde der Entwurf aufgrund von öffentlichen Stellungnahmen in wesentlichen Teilen überarbeitet. <span id="more-31"></span></p>
<p>Die gegenüber dem ersten Entwurf zur Stellungnahme vom 10. Februar 2010 vorgenommenen Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Aspekte: </p>
<ul>
<li>Grundsätzlich beginnt der Wertaufhellungszeitraum am Abschlussstichtag und endet am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses. Spätestens mit Unterzeichnung des Jahresabschlusses endet die Aufstellung. Die Unterfertigung ist aber nicht konstitutiv für die Aufstellung, relevant für den Aufstellungsakt ist vielmehr der entsprechende Beschluss des für die Aufstellung zuständigen Organs bzw. bei Einzelunternehmen die dokumentierte Entscheidung. In der Stellungnahme wird daher speziell auf den Unterschied zwischen Aufstellung und Unterfertigung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften mit besonderen Organen eingegangen.</li>
<li>Unterschiede zwischen Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne besondere Organe und Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften mit besonderen Organen werden gesondert behandelt. Diese beiden Kapitel wurden im ersten Entwurf gemeinsam im Kapitel 5  „Änderungen des Jahresabschlusses bis zur Feststellung“ behandelt.</li>
<li>Das Ende des Wertaufhellungszeitraumes ist der „Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses“. Dabei ist für Kapitalgesellschaften zu beachten, dass wertaufhellende Erkenntnisse zwischen dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Feststellung dahin­gehend von der Unternehmensleitung zu prüfen sind, ob diese Erkenntnisse eine Änderung des Jahres­abschlusses erfordern.</li>
<li>Entfall der Stellungnahme zur Abänderung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses nach Vorlage des Prüfungs­berichtes durch den Jahresabschlussprüfer</li>
<li>Beispiele zu Wertaufhellung und Wertbegründung</li>
<li>Anwendung für Perioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2010 beginnen.</li>
</ul>
<p>Stellungnahmen zu dem überarbeiteten Entwurf werden bis zum 14. Oktober 2010 vom AFRAC entgegengenommen. </p>
<p><a href="http://www.deloitte.com/assets/Dcom-Austria/Local%20Assets/Documents/Breaking%20AuA%20News/AFRAC_Wertaufhellung_Entwurf_Stellungnahme_Sept10.pdf">Zum Entwurf &#8211; klicken Sie hier</a></p>
<p>Valerie Moser<br />
<a href="mailto:vmoser@deloitte.at">vmoser@deloitte.at</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AFRAC veröffentlicht die Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen“</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2010/07/13/34/</link>
		<comments>http://www.deloitteaccounting.at/2010/07/13/34/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 10:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 30. Juni 2010 hat der AFRAC die endgültige Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanz­umlaufvermögen befasst, veröffentlicht. Die Stellungnahme ersetzt die Stellungnahme „Aktuelle Fragen der unternehmensrechtlichen Bewertung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen“ vom Dezember 2008. Die Fragen dieser Stellungnahme wurden inhaltlich unverändert übernommen. Der im Entwurf „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 30. Juni 2010 hat der AFRAC die endgültige Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanz­umlaufvermögen befasst, veröffentlicht. Die Stellungnahme ersetzt die Stellungnahme „Aktuelle Fragen der unternehmensrechtlichen Bewertung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen“ vom Dezember 2008. Die Fragen dieser Stellungnahme wurden inhaltlich unverändert übernommen. Der im Entwurf „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ behandelte Themabereich „Derivate und Sicherungsinstrumente“ soll in einer eigenen AFRAC-Stellungnahme veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung ist für Ende September 2010 geplant. <span id="more-34"></span></p>
<p>Die Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche und umfasst die unten beschriebenen Fragestellungen: </p>
<ul>
<li><strong>Allgemeine Grundsatzfragen</strong>
<ul>
<li>Voraussetzungen für die Umgliederung von<br />
Finanzanlage- bzw. Finanzumlaufvermögen</li>
<li>Dokumentationserfordernisse bei der Zuordnung zum Finanzanlagevermögen</li>
<li>Voraussetzungen für eine dauerhafte Wertminderung bei Wertpapieren des Anlagevermögens</li>
<li>Stetigkeit im Fall von Abschreibungen bei vorübergehender Wertminderung</li>
<li>Unterscheidung inaktiver Märkte von aktiven Märkten bei der Bewertung von Wertpapieren</li>
<li>Heranziehung eines durchschnittlichen Börsen­kurses bei der Bewertung rund um den<br />
Abschlussstichtag</li>
<li>Wertminderungen von Investmentfondsanteilen<br />
im Finanzanlagevermögen</li>
<li>Wertminderungen von Beteiligungen</li>
<li>Ergebnisrealisierung bei einem Tausch finanzieller Vermögensgegenstände oder bei Veräußerung in Form einer gemischten Transaktion</li>
<li>Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe<strong> </strong></li>
</ul>
</li>
<li><strong>Spezifische Grundsatzfragen für Kreditinstitute</strong>
<ul>
<li>Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung</li>
<li>Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Wert und Erfassung von Umgliederungen </li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Die Stellungnahme ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Jänner 2010 oder später beginnen. </p>
<p><a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_UGB_Finanzvermoegen_Juni2010.pdf">Zur Stellungnahme &#8211; klicken Sie hier</a></p>
<p>Valerie Moser<br />
<a href="mailto:vmoser@deloitte.at">vmoser@deloitte.at</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2010/05/14/grundsatzfragen-der-unternehmensrechtlichen-bilanzierung-von-finanzinstrumenten/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 10:04:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzinstrumente]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Dezember 2009 veröffentlichte das AFRAC den Entwurf einer Stellungnahme zu „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“. In diesem Entwurf wird unter anderem untersucht, wie Wertminderungen von Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1 UGB zu bilanzieren sind. Beteiligungen sind aufgrund der Definition des § 228 Abs 1 UGB dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen. Sie sind daher gemäß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Dezember 2009 veröffentlichte das AFRAC den Entwurf einer Stellungnahme zu „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“. In diesem Entwurf wird unter anderem untersucht, wie Wertminderungen von Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1 UGB zu bilanzieren sind. <span id="more-15"></span></p>
<p>Beteiligungen sind aufgrund der Definition des § 228 Abs 1 UGB dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen. Sie sind daher gemäß dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bewerten, wobei Beteiligungen als Finanzanlagen auch abgeschrieben werden dürfen, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist. In § 204 Abs 2 UGB wird ausgeführt, dass Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den beizulegenden Wert unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abzuschreiben sind. </p>
<p>Fraglich ist nun, wie der beizulegende Wert zu ermitteln ist, insbesondere sobald auch objektiv beobachtbare Marktdaten wie Börsenkurse verfügbar sind. In dem Entwurf der AFRAC-Stellungnahme wird die Meinung vertreten, dass sich der beizulegende Wert von Beteiligungen aus dem Ertragswert aus Sicht des beteiligten Unternehmens ergibt. Dies ist grundsätzlich ein vertretbarer Ansatz, der häufig in der Literatur zu finden ist, allerdings stellt sich die Frage, wie dieser (subjektive) Ertragswert ermittelt werden kann. Die AFRAC-Stellungnahme erläutert diesbezüglich, dass die Ermittlung des Ertragswerts nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu erfolgen hat, wobei auch Synergieeffekte zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist das Ausschüttungsverhalten des Beteiligungsunternehmens zu berücksichtigen, sofern das beteiligte Unternehmen kein bestimmtes Ausschüttungsverhalten des Beteiligungsunternehmens durchsetzen kann. Eventuell vorhandene Börsenkurse sind bloß zur Plausibilisierung des Ertragswerts heranzuziehen.</p>
<p>Dies klingt in der Theorie nachvollziehbar, wird aber in der Praxis aber auf nicht unerhebliche Probleme bei der Umsetzung dieser Vorschriften stoßen. Das Fachtgutachten KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung bestimmt, dass der Ertragswert eines Unternehmens auf Basis von vom Management erstellten Planungsrechnungen zu ermitteln ist, die ihre Zusammenfassung in integrierten Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplänen finden. Im Falle von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen werden aufgrund der Beherrschungsmöglichkeit nicht nur regelmäßig Vorgaben zu den Planungsrechnungen erfolgen (im Rahmen der Budgetgenehmigung o.ä.), sondern im Rahmen der laufenden Konzernberichterstattung auch die entscheidungsrelevanten Informationen an das beteiligte Unternehmen geliefert.</p>
<p>Dies ist bei nicht verbundenen Beteiligungen mangels möglicher Einflussnahme nur in eingeschränktem Ausmaß der Fall. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher und faktischer Restriktionen in der Informationsbereitstellung an Minderheitsgesellschafter wird das beteiligte Unternehmen regel­mäßig nicht in der Lage sein, vom Management des Beteiligungsunternehmens die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Dies ist eine Konsequenz der Tatsache, dass gem. § 228 Abs 1 UGB eine Beteiligung dann vorliegt, wenn die Anteile, die an einem anderen Unternehmen gehalten werden dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen, diese jedoch nicht unter einheitlicher Leitung stehen. Häufig wird das beteiligte Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen ausüben, allerdings sind auch durchaus Situationen vorstellbar, in denen dies nicht der Fall ist – insbesondere wenn die Beteiligung am Nennkapital verhältnismäßig niedrig ist, also beispielsweise unter 20% liegt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang ist auch ein kurzer Blick auf die Vorgehensweise nach IFRS lohnend. Auf den ersten Blick scheinen die Definitionen eines Beteiligungsunternehmens iSd § 228 UGB und eines assoziierten Unternehmens iSd IAS 28 deckungsgleich zu sein, da sowohl nach § 228 UGB und nach IAS 28 die wiederlegbare Vermutung besteht, dass ab einer Beteiligung von 20% am Nennkapital eines anderen Unternehmens ein Beteiligungsverhältnis bzw. ein assoziiertes Unternehmen vorliegt. Während allerdings ein Beteiligungsverhältnis gem. § 228 UGB auf die dauernde Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen, die dem Geschäftsbetrieb des beteiligten Unternehmens dienen soll abstellt, liegt ein assoziiertes Unternehmen dann vor, wenn das beteiligte Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann, dessen Anteile es hält.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorschriften des IAS 28 zur Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen zu würdigen. Die Anteile an einem assoziierten Unternehmen sind gem. IAS 28.33 dann wertzumindern, wenn ein Indikator für eine Wertminderung vorliegt und wenn der erzielbare Betrag niedriger ist als der Buchwert, wobei der erzielbare Betrag der höhere Wert von Nutzungswert (value in use) und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (Fair Value less cost to sell) ist. Der Nutzungswert ist wohl mit dem subjektiven Ertragswert gleichzusetzen. Daher ist der Vergleichsmaßstab für eine allfällige Wertminderung der Anteile eines assoziierten Unternehmens gleich mit dem des Entwurfs der AFRAC-Stellungnahme für Beteiligungen, zumindest insoweit der Nutzungswert (= der subjektive Ertragswert) der Anteile am assoziierten Unternehmen über dem Börsenwert der Anteile liegt.</p>
<p>Die IFRS-Regelung ist allerdings insofern zielgerichteter anwendbar als die vom AFRAC angedachte Vorschrift, da aufgrund des maßgeblichen Einflusses des Anteilseigners auf das assoziierte Unternehmen die für eine plausible Planrechnung notwendigen Unterlagen und Informationen üblicherweise erhalten werden können. Dies ist &#8211; wie schon oben erläutert &#8211; bei einem Beteiligungsverhältnis iSd § 228 UGB nicht zwangsläufig gewährleistet. Die Qualität einer Planrechnung, die das beteiligte Unternehmen ohne detaillierte Informationen des Beteiligungsunternehmens erstellt, wird häufig sehr fragwürdig sein, da eine Planungsrechnungsrechnung durch das beteiligte Unternehmen jedoch gegenüber dem Beteiligungs­unternehmen häufig nicht durchsetzbar ist und somit zu nicht erzielbaren Ergebnissen führen kann.</p>
<p>Dementsprechend ist es praktikabel, den beizu­legenden Wert von Aktien eines börsennotierten<br />
Unternehmens als Ausgangspunkt für die Über­legungen zur Ermittlung des beizulegenden Werts einer Beteiligung an diesem Unternehmen als objektiven Wertansatz heranzuziehen. Der beizulegende Wert von Aktien eines börsennotierten Unternehmens ist der Börsenkurs<sup>1</sup>. Allerdings kann der beizulegende Wert von Beteiligungen, die eine Kontrolle oder einen maßgeblichen Einfluss vermitteln, aufgrund von Synergieeffekten und Kontrollprämien höher liegen als der Börsenkurs. Dabei ist zu beachten, dass die Synergieeffekte im Regelfall eher in der (beeinflussbaren) Sphäre des beteiligten Unternehmens liegen werden, als jene im nicht beherrschten Beteiligungsunternehmen. Sollte durch Ertragswertberechnungen, die auf sinnvollen und verlässlichen Daten des Beteiligungsunternehmens basieren, nachgewiesen werden können, dass der Nutzwert höher als der Börsenkurs der Anteile ist, kann auf diesen abgestellt werden. Ist dies aufgrund des Fehlens von Synergieeffekten oder Kontrollprämien oder aufgrund mangelnden maßgeblichen Einflusses und daher fehlender Informationen zum zukünftigen Ertragswert der Beteiligung nicht möglich, sollte auf den Börsenkurs abgestellt werden.</p>
<p> <strong>Zusammenfassung</strong></p>
<p>Der im Entwurf der Stellungnahme angedachte Ansatz, dass der Börsekurs zur Ermittlung des Wertansatzes von Beteiligungen lediglich zur Plausibili­sierung herangezogen werden sollte, erscheint insofern problematisch, als der Ertragswert einer Beteiligung mangels verlässlicher und durchsetzbarer Planrechnungen des Beteiligungsunternehmens<br />
häufig nicht willkürfrei ermittelt werden kann. In einem solchen Fall stellt der Börsekurs einen<br />
objektiv nachvollziehbaren Wertansatz dar, der als Ausgangspunkt für die Wertermittlung zuverlässig ist. Es spricht jedoch nichts dagegen, durchsetzbare Synergieeffekte in die Bewertung einzubeziehen,<br />
sofern diese nachvollziehbar und realistisch<br />
erscheinen.</p>
<p>Mag. (FH) Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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		<title>AFRAC veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 10:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzinstrumente]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 28. Dezember 2009 hat der AFRAC einen Entwurf zu einer ausführlichen Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten befasst, veröffentlicht. Der Entwurf der Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche und umfasst die unten beschriebenen Fragestellungen: Grundsatzfragen der Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen nach UGB Dokumentationserfordernisse Stetigkeit im Fall von Abschreibungen bei vorübergehender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 28. Dezember 2009 hat der AFRAC einen Entwurf zu einer ausführlichen Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten befasst, veröffentlicht. Der Entwurf der Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche und umfasst die unten beschriebenen Fragestellungen:<span id="more-50"></span></p>
<ul>
<li>Grundsatzfragen der Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen nach UGB
<ul>
<li>Dokumentationserfordernisse</li>
<li>Stetigkeit im Fall von Abschreibungen bei vorübergehender Wertminderung</li>
<li>Wertminderungen von Investmentfondsanteilen im Finanzanlagevermögen</li>
<li>Wertminderungen von Beteiligungen</li>
<li>Ergebnisrealisierung bei Tausch oder Veräußerung</li>
<li>Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe </li>
</ul>
</li>
<li>Grundsatzfragen der Bilanzierung von Derivaten nach UGB
<ul>
<li>Bilanzierung bei Vertragsabschluss</li>
<li>Folgebewertung und Ausbuchung</li>
<li>Derivate zur Absicherung von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und schwebenden Geschäften</li>
<li>Sicherung zukünftiger Zahlungsströme durch Derivate</li>
<li>Strukturierte Finanzinstrumente</li>
<li>Darstellung der Ergebnisse aus Derivaten in der GuV</li>
<li>Anhangangaben zu Derivaten bei Sicherungsbeziehungen </li>
</ul>
</li>
<li>Grundsatzfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten
<ul>
<li>Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung</li>
<li>Bewertung zum beizulegenden Wert und Umgliederungen</li>
<li>Macro-Hedge von Zinsrisiken </li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Der Entwurf ist mit folgendem Link abrufbar:</p>
<p><a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Finanzinstrumente_Entwurf_Stellungnahme_Dez09.pdf">http://www.afrac.at/download/AFRAC_Finanzinstrumente_Entwurf_Stellungnahme_Dez09.pdf</a></p>
<p>Stellungnahmen zu diesem Exposure Draft können bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.</p>
<p>Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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