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	<title>Accounting &#187; Leasing</title>
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	<description>Audit News</description>
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		<title>Die Fertigstellung des neuen Leasingstandards wird sich weiter verzögern – Das IASB wird einen zweiten Entwurf zur Kommentierung veröffentlichen</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:50:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[IFRS]]></category>
		<category><![CDATA[Leasing]]></category>
		<category><![CDATA[IAS 17]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der Entwurf des IASB zur Überarbeitung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen teilweise mit heftiger Kritik aufgenommen wurde, ist das IASB von dem Entwurf mittlerweile so weit abgerückt, dass es Ende Juli beschlossen hat einen neuen Entwurf zu veröffentlichen, der erneut kommentiert werden kann. Dadurch ist die die Veröffentlichung eines endgültigen Standards, die ursprünglich für das zweite Quartal 2011 geplant war, in weite Ferne gerückt und auch von einem Inkrafttreten des Standards mit 2013  ist derzeit nicht mehr auszugehen.</p>
<p>Die Presseaussendung des IASB finden Sie unter: <a href="http://www.ifrs.org/News/Press+Releases/Leases+21+July+2011.htm">http://www.ifrs.org/News/Press+Releases/Leases+21+July+2011.htm</a></p>
<p>Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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		<title>Wartungserlass des BMF führt zu verstärkter Zurechnung von Leasinggegenständen zum Leasingnehmer im UGB Abschluss</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 13:13:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Leasing]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch den Wartungserlass 2010 des BMF, mit dem die Einkommensteuerrichtlinien angepasst wurden, kam es zu einer Veränderung der steuerlichen Regelungen zu Teilamortisations-Leasingverträgen (Restwertleasing). Da die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Leasingverhältnissen aufgrund des Fehlens unternehmensrechtlicher Vorschriften zu diesem Sachverhalt in der Bilanzierungspraxis zumeist auf Basis der Einkommensteuerrichtlinien erfolgt, hat diese Änderung nicht nur steuerliche Auswirkungen.  Bisher wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch den Wartungserlass 2010 des BMF, mit dem die Einkommensteuerrichtlinien angepasst wurden, kam es zu einer Veränderung der steuerlichen Regelungen zu Teilamortisations-Leasingverträgen (Restwertleasing). Da die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Leasingverhältnissen aufgrund des Fehlens unternehmensrechtlicher Vorschriften zu diesem Sachverhalt in der Bilanzierungspraxis zumeist auf Basis der Einkommensteuerrichtlinien erfolgt, hat diese Änderung nicht nur steuerliche Auswirkungen. <span id="more-112"></span></p>
<p>Bisher wurden die Leasinggegenstände bei Restwertleasing dann dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn:</p>
<ul>
<li>die Grundmietzeit mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betrug;</li>
<li>wenn dem Leasingnehmer eine Kaufoption eingeräumt wurde und der Ausübungspreis niedriger als der voraussichtliche Verkehrswert ist;</li>
<li>Spezialleasing vorliegt oder</li>
<li>der Leasingnehmer sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung des Leasingobjekts hat.</li>
</ul>
<p>Dies konnte bisher dann angenommen werden, wenn bei Veräußerung des Leasinggegenstandes der Leasingnehmer einerseits für die Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Veräußerungserlös aufzukommen hat und andererseits mehr als 75% des den Restwert übersteigenden Teiles des Veräußerungserlöses erhält. </p>
<p>Für Leasingverträge, die ab dem 1. Jänner 2011 abgeschlossen werden, kommt es nach dem Wartungserlass 2010 außerdem zu einer Zurechnung des Leasinggutes zum Leasingnehmer, wenn er das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung in gleichem Ausmaß und zu jeweils mehr als 75% trägt. </p>
<p>Dadurch wird es häufiger zur Zurechnung von Leasingverträgen zum Leasingnehmer kommen, da das Übertragen von Chancen und Risiken der Wertänderung des Leasingobjekts bisher nur dann zu einer Zurechnung zum Leasingnehmer führte, wenn der Leasingvertrag vorsah, dass der Leasingnehmer für den gesamten allenfalls entstehenden Verwertungsverlust aufzukommen hat und andererseits bei einem Gewinn aus der Verwertung mehr als 75% des Verwertungsgewinns erhält. Da dem Leasingnehmer das Leasingobjekt nun bereits schon dann zuzurechnen ist, wenn er jeweils mehr als 75% eines allenfalls entstehenden Veräußerungsgewinns- oder -verlustes erhält bzw. zu tragen hat, wurde die Schwelle für die Zurechnung von Leasinggegenständen zum Leasingnehmer deutlich herabgesetzt. </p>
<p><a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0696-VI%2F6%2F2010%22&amp;gueltig=20101221&amp;segid=%2250877.1.1+20.12.2010+11%3A43%3A04%3A58%22">https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0696-VI%2F6%2F2010%22&amp;gueltig=20101221&amp;segid=%2250877.1.1+20.12.2010+11%3A43%3A04%3A58%22</a></p>
<p>Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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		<item>
		<title>Das Ende bilanzschonender Leasingverträge naht</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2011/01/31/das-ende-bilanzschonender-leasingvertrage-naht/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 09:04:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[IFRS]]></category>
		<category><![CDATA[Leasing]]></category>
		<category><![CDATA[IAS 17]]></category>

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		<description><![CDATA[ Das IASB und das FASB veröffentlichten am 17. August 2010 einen gemeinsamen Exposure Draft (ED) zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Der ED schlägt ein einheitliches Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge vor und eine Umsetzung dieses ED würde dazu führen, dass die geleasten Vermögensgegenstände im IFRS-Abschluss nicht mehr &#8211; wie es teilweise bisher der Fall war – „off-balance“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Das IASB und das FASB veröffentlichten am 17. August 2010 einen gemeinsamen Exposure Draft (ED) zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Der ED schlägt ein einheitliches Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge vor und eine Umsetzung dieses ED würde dazu führen, dass die geleasten Vermögensgegenstände im IFRS-Abschluss nicht mehr &#8211; wie es teilweise bisher der Fall war – „<em>off-balance“</em> gehalten werden können. <span id="more-70"></span></p>
<p>Der vorgeschlagene Standard würde auch schon bestehende Leasingverhältnisse betreffen, sodass Vermögenswerte, die im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses gehalten werden und daher derzeit nicht in der Bilanz des Leasingnehmers anzusetzen sind, in die Bilanz des Leasingnehmers aufzunehmen wären.</p>
<p>Die wesentlichen Unterschiede des ED zu den derzeit geltenden Vorschriften zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen wären:</p>
<ul>
<li>Leasingnehmer hätten für alle Leasingverhältnisse eine Leasingverbindlichkeit und einen Vermögenswert, der das Nutzungsrecht am Leasingobjekt repräsentiert (ein right-of-use asset) anzusetzen. Dies ist nach den Vorschriften von IAS 17, dem derzeit geltenden Standard zur Leasingbilanzierung, bisher nur für Leasingverhältnisse notwendig, die als Finanzierungsleasingverhältnisse klassifiziert werden.</li>
<li>Bewertet werden soll die Leasingverbindlichkeit des Leasingnehmers mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen. Während nach den Vorschriften von IAS 17 nur Leasingzahlungen, die der Leasingnehmer nicht vermeiden kann in die Bewertung der Leasingverbindlichkeit und des Vermögenswerts einzubeziehen sind, sind nach den vorgeschlagenen Vorschriften des ED alle erwarteten Zahlungen einzubeziehen, selbst wenn Sie vom Leasingnehmer grundsätzlich vermieden werden können.</li>
<li>Das right-of-use asset soll vom Leasingnehmer auch mit dem Neubewertungsmodell des IAS 16 bewertet werden können.</li>
<li>Während beim Leasingnehmer nunmehr nur noch ein Bilanzierungsmodell für alle Leasingverhältnisse anzuwenden wäre, sieht der ED für Leasinggeber weiterhin zwei verschiedene Modelle vor. Je nachdem in welchem Ausmaß Risiken und Chancen vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen wurden, ist entweder das „Leistungsverpflichtungs<em>-</em>Modell“ oder das „Ausbuchungs-Modell“ anzuwenden.</li>
<li>Hat der Leasinggeber noch wesentliche Risiken und Chancen aus dem Leasingobjekt, hätte er das Leistungsverpflichtungs-Modell anzuwenden. In diesem Fall würde der Leasinggeber neben der Leasingforderung auch noch den zugrunde liegenden Vermögensgegenstand – also das Leasingobjekt &#8211; in seiner Bilanz ansetzen. Darüber hinaus hätte er eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe wie die Leasingforderung einzubuchen, die die Verpflichtung des Leasinggebers, den Vermögensgegenstand dem Leasingnehmer zur Nutzung zu überlassen, repräsentiert.</li>
<li>Wurden hingegen alle wesentlichen Chancen und Risiken aus dem Leasingobjekt an den Leasingnehmer übertragen, ist das Ausbuchungs-Modell anzuwenden. Dabei hat der Leasinggeber den Teil des Buchwerts des verleasten Vermögenswerts auszubuchen, der dem Anteil des auf den Leasingnehmer übertragenen Nutzen aus dem Vermögenswert entspricht.</li>
</ul>
<p> </p>
<p>Die Anwendung soll retrospektiv erfolgen, sodass auch in der Vergangenheit abgeschlossene Leasingverhältnisse bilanziell zu berücksichtigen sind.</p>
<p><a href="http://www.deloitteaccounting.at/wp-content/Komarek_AccountingNews.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-71" title="Komarek_AccountingNews" src="http://www.deloitteaccounting.at/wp-content/Komarek_AccountingNews.gif" alt="" width="81" height="110" /></a>Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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