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	<title>Accounting &#187; BilMoG</title>
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	<description>Audit News</description>
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		<title>BilMoG &#8211; Bilanzielle Behandlung der Wertpapierdeckungserfordernis für österreichische Unternehmen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 13:28:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[BilMoG]]></category>
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		<category><![CDATA[Wertpapiere]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das dHGB ist grundsätzlich von einem Saldierungsverbot von Aktiv- und Passivposten geprägt. Durch das BilMoG kam es nun zu einer Ausnahme, die in § 246 Abs. 2 Satz 2 dHGB umgesetzt wurde, und ab 1.1.2010 anzuwenden ist. Darin wird ein <strong>Saldierungsgebot</strong> von Vermögensgegenständen als auch die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen geregelt. Diese Vorschrift ist auf Vermögensgegenstände anzuwenden, die dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind <strong>und</strong> ausschließlich der Befriedigung von Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern dienen, welche aus der betrieblichen Altersversorgung oder sonstigen langfristigen Verpflichtungen entstanden sind (sog. Deckungs- bzw. zweckgebundenes Vermögen).<span id="more-114"></span> Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist eine Verrechnung mit dem bestehenden Passivposten (Verbindlichkeit oder Rückstellung) verpflichtend. In der Gewinn- und Verlustrechnung kommt es ebenfalls zu einer Saldierung der innerhalb des Finanzergebnisses auszuweisenden Erträge und Aufwendungen.</p>
<p>Bei bestimmten Konstellationen (zB österreichische Betriebsstätte eines deutschen und nach dHGB bilanzierenden Unternehmens) stellt sich die Frage, wie Wertpapiere, die aufgrund der Deckungserfordernis nach § 14 Abs. 7 öEStG gehalten werden, in einem deutschen HGB-Abschluss zu behandeln sind.</p>
<p>Im Konkurs bilden die aufgrund von § 14 Abs. 7 öEStG gehaltenen Wertpapiere eine Sondermasse, die zur Befriedigung der Mitarbeiteransprüche aus Leistungszusagen dient. Die sogenannte Insolvenzfestigkeit ist somit in Österreich gesondert gesetzlich normiert. § 11 Abs. 2 öBPG erlaubt zudem nur eine Verminderung der Wertpapierdeckung, wenn diese zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten herangezogen wird und beinhaltet darüberhinaus einen Exekutionsentzug.</p>
<p>Die weitere Voraussetzung, dass die Vermögensgegenstände ausschließlich der Befriedigung von Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern dienen, wird beispielsweise durch Trennung von den restlichen Vermögensgegenständen erfüllt. Für Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 öEStG ist weder die Übertragung an einen Treuhänder noch eine direkte Verpfändung an die Mitarbeiter vorgesehen. In Österreich bestehen allerdings gesetzliche Regelungen für den Fall der Insolvenz und zusätzlich ist auch die Verfügungsbeschränkung gesetzlich normiert. Die Geschäftsleitung hat aber die Möglichkeit, dennoch über die Wertpapiere zu verfügen. In diesem Fall liegt zwar ein Gesetzesverstoß gegen § 11 Abs. 2 BPG vor, allerdings  hat dieser keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft der Wertpapiere. Die einzige Konsequenz, die die Unternehmensleitung zu befürchten hat (abgesehen von den steuerrechtlichen Strafzuschlägen), ist die schuldrechtliche Inanspruchnahme im Insolvenzfall aufgrund eines Gesetzesverstoßes (Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BPG).</p>
<p>Mit der Zweckexklusivität wären auch die Erträge aus dem Zweckvermögen umfasst, welche ebenfalls ausschließlich zur Befriedigung der Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern herangezogen werden dürften. Die österreichischen Rechtsnormen enthalten keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Behandlung der Erträge. Demzufolge erfüllen diese nicht die Bedingung der Zweckexklusivität und sind nicht von den Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 öBPG umfasst. Aufgrund der Tatsache, dass die Früchte offenbar keiner Zweckexklusivität unterliegen, könnte man nun zum Schluss kommen, dass dieser Mangel auf den gesamten Wertpapierbestand nach § 14 Abs. 7 öEStG abfärbt.</p>
<p>Die zur Deckungserfordernis gehaltenen Wertpapiere erfüllen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 246 Abs. 2 Satz 2 dHGB und würden damit grundsätzlich dem Saldierungsgebot unterliegen. Welches Gewicht man aber der theoretischen Verfügungsmöglichkeit der Geschäftsleitung über die Wertpapiere (trotz Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 BPG) und auch der fehlenden Zweckexklusivität der Wertpapiererträge beimisst, bleibt offen. Bei entsprechender Gewichtung wäre dann in Folge keine Saldierung vorzunehmen.</p>
<p> Christof Wolf<br />
<a href="mailto:cwolf@deloitte,at">cwolf@deloitte,at</a></p>
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