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	<title>Accounting &#187; Allgemein</title>
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	<description>Audit News</description>
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		<title>Vorsicht ist besser als Nachsicht: Wie Unternehmen Enforcement-fit werden</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 11:48:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Enforcement]]></category>

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		<description><![CDATA[Als letztes EU-Land führt Österreich mit 1. 7. 2013 ein Rechnungslegungskontrollgesetz ein und setzt somit „Enforcement“ auch hierzulande um. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) wird gemeinsam mit einer neu zu gründenden Prüfstelle ab diesem Zeitpunkt Jahres- und Konzernabschlüsse in- und ausländischer börsennotierter Unternehmen sowie deren externe bilanzrelevante Kommunikation auf Herz und Nieren prüfen. Die Deloitte-Experten raten, rechtzeitig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als letztes EU-Land führt Österreich mit 1. 7. 2013 ein Rechnungslegungskontrollgesetz ein und setzt somit „Enforcement“ auch hierzulande um. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) wird gemeinsam mit einer neu zu gründenden Prüfstelle ab diesem Zeitpunkt Jahres- und Konzernabschlüsse in- und ausländischer börsennotierter Unternehmen sowie deren externe bilanzrelevante Kommunikation auf Herz und Nieren prüfen. Die Deloitte-Experten raten, rechtzeitig mit der Vorbereitung auf das neue Prüfungsverfahren zu beginnen. <span id="more-242"></span></p>
<p>Wien, 29. Jänner 2013: Mit der Verabschiedung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes Ende letzten Jahres erfolgte der erste Schritt der Enforcement-Einführung in Österreich. Das zweistufige Modell, in dem die FMA die oberste Prüfungsinstanz darstellt, soll insbesondere das Vertrauen der Kapitalmarktanleger in Finanzmarktinformationen stärken. Eine mit Experten besetzte Prüfstelle, die in den nächsten Monaten eingerichtet wird, agiert als Vorfeldorganisation.</p>
<p><strong>Wie Österreich von Erfahrungen in Deutschland profitieren kann</strong><br />
Wie die Erfahrungen mit Enforcement in Deutschland zeigen (in Kraft seit 1. 7. 2005), bedeuten die Prüfungen für Kapitalmarktunternehmen zwar eine Herausforderung, führen aber mittelfristig zu einer Qualitätssteigerung in der Bilanzierung. „Wie sich in der Praxis gezeigt hat, konnte mit der Einführung der Enforcement-Prüfungen eine deutliche Präventionswirkung erzielt werden – die Fehler in der Rechnungslegung wurden erfreulicherweise weniger“, berichtet Kirsten Gräbner-Vogel, Leiterin Enforcement Advisory Services von Deloitte Deutschland. In Deutschland wurden bislang mehr als 75 % der Unternehmen geprüft. Die Fehlerquote liegt bei 20 % und bezieht sich in erster Linie auf die Bereiche Unternehmenstransaktionen, Impairment, latente Steuern, Notes Angaben, Finanzinstrumente und Kapitalflussrechnungen. Auch österreichische Kapitalmarktunternehmen tun gut daran, rechtzeitig ihre Hausaufgaben zu machen und sich für ein etwaiges Prüfungsverfahren zu rüsten. Die Empfehlung der Deloitte-Expertin dazu: „Unternehmen sollten die Enforcement-Prüfung als Projekt verstehen, das sie frühzeitig vorbereiten, um es effizient und erfolgreich zu steuern. Aufgrund unserer Erfahrungen sind wir in der Lage, derartige Projekte rasch und effizient mit unseren Kunden aufzusetzen.“</p>
<p>Eine wichtige Botschaft der Experten an die Unternehmen lautet, nicht nur mögliche Rechtsfolgen von Fehlern ernst zu nehmen, sondern auch deren marktwirtschaftliche Auswirkungen, meint Mag. Gerhard Marterbauer, Partner bei Deloitte Österreich. „Wir sehen keinen prinzipiellen Anlass zur Sorge, das Procedere ist ja EU-weit in Anwendung und bedeutet letztlich für alle mehr Sicherheit. Trotzdem ist es wichtig, sich gut und rechtzeitig zu informieren und das Unternehmen umgehend Enforcement-fit zu machen.“ Schon die Veröffentlichung von Fehlern in einem laufenden Verfahren könne nämlich weitreichende Folgen für das Unternehmen haben, angefangen von Haftungsfragen über Reputationsschäden bis zu deutlichen Kapitalmarktreaktionen wie fallenden Börsekursen oder negativen Analystenratings.</p>
<p><strong>Wo aus Experten-Sicht noch Feinschliff nötig ist</strong><br />
So sehr das neue Gesetz aus Sicht der Deloitte-Experten zu begrüßen ist, so deutlich sehen sie auch Verbesserungsbedarf: „Derzeit sieht das Rechnungslegungskontrollgesetz keine ‚materiality‘ vor. Das heißt, es wird nicht berücksichtigt, ob Fehler ‚wesentlich‘ sind. Ebenso wenig wird die Vorsätzlichkeit bewertet. Das kann zu ungerechtfertigten Kriminalisierungen führen, die den Unternehmen massiv schaden und letztlich auch den Finanzplatz und Wirtschaftsstandort Österreich schwächen können“, warnt Marterbauer weiter und urgiert eine parallel notwendige Reform des Bilanzstrafrechts.</p>
<p><strong>Optimale Vorbereitung als Erfolgsfaktor</strong><br />
Da das Gesetz bereits ab 1. Juli 2013 in Kraft tritt, ist eine rasche und grundlegende Vorbereitung auf eine etwaige Prüfung für Unternehmen das Gebot der Stunde. Konkret heißt das: die Bilanzierung zu optimieren, die Dokumentationen besser und vor allem nachvollziehbar zu gestalten, Lücken zu schließen, also insgesamt ein höheres Niveau der Bilanzberichterstattung zu erreichen. Je besser Unternehmen bereits ihre Eröffnungsbilanz 2013 gestalten, desto eher sind sie für das Enforcement der kommenden Jahre gerüstet.</p>
<p>Deloitte hat für die Unterstützung zu prüfender Unternehmen den Deloitte Enforcement Quick Check entwickelt, der anhand der strategischen Gliederung in Vorbereitung – Prüfung – Nachbereitung alle Stadien des Verfahrens beleuchtet und praktische Tipps bereithält.</p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>Enforcement in Österreich – Alea iacta est!</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Dec 2012 08:37:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Enforcement]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange wurde sie diskutiert, nun steht die Einführung der Enforcement-Einrichtung auch in Österreich fest: Ab 1.7.2013 ermittelt die neue Prüfstelle (auch „Bilanzpolizei“) und nimmt die Bilanzen ab 31.12.2013 genauer unter die Lupe. Vorrangiges Ziel ist die Kontrolle von Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Unternehmen. Wien, 6. Dezember 2012: Aufgrund wiederholter Bilanzskandale wurden entsprechend den gültigen Vorschriften in allen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lange wurde sie diskutiert, nun steht die Einführung der Enforcement-Einrichtung auch in Österreich fest: Ab 1.7.2013 ermittelt die neue Prüfstelle (auch „Bilanzpolizei“) und nimmt die Bilanzen ab 31.12.2013 genauer unter die Lupe. Vorrangiges Ziel ist die Kontrolle von Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Unternehmen.<span id="more-237"></span></p>
<p>Wien, 6. Dezember 2012: Aufgrund wiederholter Bilanzskandale wurden entsprechend den gültigen Vorschriften in allen EU-Ländern außer bis dato in Österreich unabhängige Prüfstellen eingerichtet. Jetzt ist es auch bei uns soweit – das heißt, in- und ausländische börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere für den Handel am geregelten Markt in Österreich zugelassen sind, müssen sich ab sofort professionell darauf vorbereiten. Finanzwirtschaftlich soll Enforcement vor allem das Vertrauen der Kapitalmarktanleger in Finanzmarktinformationen stärken.</p>
<p><strong>Die aktuelle Gesetzeslage und ihre Bewertung</strong><br />
„Wir freuen uns, dass es endlich da ist“, sagt Mag. Erich Kandler, Partner und einer der Enforcement-Experten bei Deloitte Österreich, und meint damit das sogenannte „Rechnungslegungs-Kontrollgesetz“, welches das Enforcement regelt. „Es war untragbar, dass Österreich es als einziges Land von 27 EU-Mitgliedsstaaten bislang nicht besaß.“</p>
<p>Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz legt unter anderem die Zuständigkeiten im Enforcementverfahren fest: So erhält die Finanzmarktaufsicht die Rolle der obersten Prüfungsinstanz. Eine separate Prüfstelle, die noch eingerichtet werden muss, agiert dazu quasi als Vorfeldorganisation, wobei jeder Prüfungsfall unter dem „Gebot des öffentlichen Interesses“ jederzeit von der FMA an sich gezogen werden kann. „Es gibt somit die mehrfach gewünschte Zweistufigkeit, also eine Expertengruppe, die vor der FMA prüft, aber die entscheidende Rolle fällt der FMA zu“, erklärt Mag. Gerhard Marterbauer, Partner bei Deloitte Österreich.</p>
<p>Resultat von Enforcement soll vor allem die Prävention sein. „In Deutschland funktioniert das bestens: Hier wurden im letzten Jahr rund 700 Firmen geprüft, bei 150 wurden Fehler festgestellt, nur sieben waren strafrechtlich relevant und wurden zur Anzeige gebracht“, führt Mag. Maximilian Schreyvogl, Partner bei Deloitte Österreich, vor Augen. Auch in Österreich ist eine Präventionswirkung zu erwarten, einhergehend mit einer Qualitätssteigerung in der Bilanzierung.</p>
<p><strong>Konsequenzen bei Bilanzfehlern</strong><br />
Prüfungsgegenstand des Enforcement sind Jahresabschlüsse, IFRS-Konzernabschlüsse sowie allfällige veröffentlichte Finanzinformationen börsennotierter Unternehmen. Was im Fall von Fehlerfeststellungen passiert, wurde lange und hart verhandelt. Kurz vor Beschluss wurde das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz dahingehend noch entschärft: Unternehmen können durch eine freiwillige Bekanntmachung festgestellter Fehler einer Anzeige entkommen. „Das macht Sinn“, so Kandler, „denn ein Fehler heißt noch nicht, dass der Jahresabschluss falsch ist.“ Marterbauer ergänzt: „Am Gesetz gehört aber in diesem Punkt noch gefeilt, denn momentan ist jeder Fehler, egal wie klein, absichtlich oder unabsichtlich, strafrechtlich relevant. Wir würden uns den Zusatz ‚wesentlich‘ wünschen, sprich, dass nur wesentliche, vorsätzliche Fehler in die Zuständigkeit des Strafrechts fallen.“</p>
<p><strong>Vorbereitungsmaßnahmen</strong><br />
Mit dem Enforcement ist ein neuer Spieler am Markt, so sehen es die Experten bei Deloitte. Jetzt gilt es, sich rasch und bestmöglich darauf vorzubereiten – konkret: die Bilanzierung zu optimieren, die Dokumentationen besser und vor allem nachvollziehbar zu gestalten, Lücken zu schließen, also insgesamt ein höheres Niveau der Bilanzberichterstattung zu erreichen. Je besser Unternehmen bereits ihre Eröffnungsbilanz 2013 gestalten, desto eher sind sie für das Enforcement im kommenden Wirtschaftsjahr gerüstet.</p>
<p>Deloitte hat für die Unterstützung zu prüfender Unternehmen den Deloitte Enforcement Quick Check entwickelt, der anhand der strategischen Gliederung in Vorbereitung – Prüfung – Nachbereitung alle Stadien des Verfahrens beleuchtet und praktische Tipps bereithält.</p>
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		<title>Wer nicht entschuldigt ist, muss offenlegen oder Strafe zahlen</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Sep 2012 09:40:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entschuldigungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Offenlegung]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Budget-Begleitgesetz 2011 wurden die Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen verschärft. Der Oberste Gerichtshof legt überdies in seinen Entscheidungen im Zusammenhang mit der fristgerechten Einreichung der Jahresabschlüsse einen strengen Maßstab an. Nicht nur, dass die nicht fristgerechte Einreichung zur Verhängung einer Zwangsstrafe sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Vertretungsorgane [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Budget-Begleitgesetz 2011 wurden die Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen verschärft. Der Oberste Gerichtshof legt überdies in seinen Entscheidungen im Zusammenhang mit der fristgerechten Einreichung der Jahresabschlüsse einen strengen Maßstab an.<img title="More..." src="http://www.deloittetax.at/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><span id="more-231"></span></p>
<p>Nicht nur, dass die nicht fristgerechte Einreichung zur Verhängung einer Zwangsstrafe sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Vertretungsorgane selbst führen kann, sind gemäß dem OGH-Urteil vom 15.3.2012 (6 Ob 32/12t) diese strengen Vorschriften auch auf die mit Formmängeln behaftete Einreichung (in Papierform) anzuwenden.</p>
<p><strong>Strafhöhe.</strong><br />
Durch die obengenannte Novellierung wurden die im UGB enthaltenen Zwangsstrafen erheblich verschärft. Es ist nunmehr eine Zwangsstrafe von EUR 700 bis EUR 3.600 vorgesehen. Die Mindeststrafhöhe von EUR 700 ist unabhängig von der Größe des Unternehmens und wird bereits ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung verhängt. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass dies ohne vorangehende Androhung erfolgt. Wird der Offenlegungsverpflichtung trotz Verhängung einer Zwangsstrafe weiterhin nicht nachgekommen, wird alle zwei Monate nach Ablauf der ursprünglichen Offenlegungsfrist eine weitere Strafe verhängt. Da sich die Zwangsstrafen auf einen zweimonatigen Bestrafungszeitraum beziehen, besteht auch die Möglichkeit der gleichzeitigen Verhängung mehrerer Zwangsstrafen, wobei im Spruch jeder einzelnen Zwangsstrafverfügung der Bestrafungszeitraum eindeutig zu bezeichnen ist (OGH, 6 Ob 17/12m vom 16.2.2012). Weiters ist zu beachten, dass sich die Mindeststrafhöhe(!) bei weiteren Zwangsstrafen für mittelgroße bzw für große Kapitalgesellschaften auf EUR 2.100 bzw EUR 4.200 erhöht; die Höchststrafe beträgt sogar beachtliche EUR 10.800 bzw EUR 21.600.</p>
<p><strong>Entschuldigungsgrund und Einspruch.</strong><br />
Von der Verhängung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn der zur Offenlegung Verpflichtete offenkundig durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.  Gegen die Zwangsstrafe kann das jeweilige Organ bzw die Gesellschaft binnen 14 Tagen Einspruch erheben. Mit rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs tritt die Zwangsstrafe ex lege außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass kein Verböserungsverbot  besteht, da das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird; es kann somit auch eine höhere Strafe verhängt werden.</p>
<p>Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht anzugeben. Den Einspruchswerber trifft aber keine strenge Behauptungs- und Beweislast in dem Sinne, dass er schon im Einspruch den lückenlosen und schlüssigen Nachweis eines ihn an der rechtzeitigen Offenlegung hindernden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erbringen muss. Es genügt vielmehr eine zusammengefasste, stichwortartige Darstellung der Gründe. Reichen diese Angaben nicht aus um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Einstellungsgrund vorliegt, so hat das Gericht für deren Vervollständigung zu sorgen. (OLG Wien, RW0000515 vom 29.6.2011).</p>
<p><strong>Einreichung.</strong><br />
Gemäß § 277 Abs 6 sind Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen. Die mit dem Publizitätsrichtlinie-Gesetz für Kapitalgesellschaften verpflichtende elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2007 enden.  Für „kapitalistische Personengesellschaften“ (insb GmbH &amp; Co KG), bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Einreichung des Jahresabschlusses in gleicher Weise, da sie diesbezüglich den Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung gilt jedoch nur für Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des Jahresabschlusses EUR 70.000 überschritten haben. Kapitalgesellschaften mit einem  geringeren Umsatz können wählen, ob sie den Jahresabschluss in elektronischer Form oder in Papierform einreichen. Die in Papierform eingereichten Jahresabschlüsse müssen dabei für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Wie sich leicht erkennen lässt, führte die Novellierung des UGB und die strenge Auslegung des OGH zu einer erheblichen Verschärfung bei den Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Offenlegung von Jahresabschlüssen. Sollte nun die Frist nicht eingehalten werden können, besteht auch die Möglichkeit einen vorläufigen Jahresabschluss einzureichen (OGH, 6 Ob 132/11x vom 18.7.2011).</p>
<p><img class="alignleft" title="ordubadi" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/ordubadi.jpeg" alt="" width="72" height="107" />Omid Ordubadi<br />
<a href="mailto:o.ordubadi@bkp.at">o.ordubadi@bkp.at</a></p>
<p>Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg"><img class="alignright" title="logoBkp" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg" alt="" width="60" height="28" /></a><br />
Bauernmarkt 2, 1010 Wien<br />
<a href="http://www.bkp.at/">www.bkp.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Einführung einer Enforcementeinrichtung in Österreich – was kommt auf die Unternehmen zu?</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jun 2012 09:04:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Enforcement]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange wurde sie diskutiert, nun wird die endgültige Umsetzung bereits beginnend mit Sommer 2012 erwartet: Vor welche Herausforderungen stellt ein Enforcement-Verfahren die österreichischen Kapitalmarktunternehmen?                                       Wien, 5. Juni 2012: Letzten Donnerstag fand an der Wiener Börse eine Kooperationsveranstaltung von Deloitte, Wiener Börse AG, C.I.R.A. und dem Aktienforum zum Thema Enforcement statt. Ulrike Haidenthaller, M.A., Geschäftsführerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Lange wurde sie diskutiert, nun wird die endgültige Umsetzung bereits beginnend mit Sommer 2012 erwartet: Vor welche Herausforderungen stellt ein Enforcement-Verfahren die österreichischen Kapitalmarktunternehmen?<span id="more-199"></span></strong></p>
<p><a href="http://www.deloitteaccounting.at/wp-content/Deloitte_Enforcement_31.5_web.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-200" title="Deloitte_Enforcement_31.5_web" src="http://www.deloitteaccounting.at/wp-content/Deloitte_Enforcement_31.5_web.gif" alt="" width="500" height="273" /></a></p>
<p>                                     <br />
Wien, 5. Juni 2012: Letzten Donnerstag fand an der Wiener Börse eine Kooperationsveranstaltung von Deloitte, Wiener Börse AG, C.I.R.A. und dem Aktienforum zum Thema Enforcement statt. Ulrike Haidenthaller, M.A., Geschäftsführerin des Aktienforums, MMag. Dr. Gerald Resch, Bereichsleiter der Integrierten Aufsicht, Finanzmarktaufsicht, und Mag. Dr. Rudolf Jettmar, CFO der Post AG, präsentierten die Fakten zum aktuellen Umsetzungsstand, dem angedachten Aufbau sowie ihre Erwartungshaltungen an eine Enforcementbehörde in Österreich. Erfahrungsberichte aus Deutschland lieferten Dr. h.c. Axel Berger, Vizepräsident der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung und Kirsten Gräbner-Vogel, Leiterin Enforcement Advisory Services, Deloitte Deutschland. Moderiert wurde die Veranstaltung von Mag. Gerhard Marterbauer, Partner von Deloitte Österreich.</p>
<p><strong>Enforcement wird kommen – wie bereitet man sich vor?</strong><br />
Aufgrund wiederholter Bilanzskandale wurden in mittlerweile allen EU-Ländern unabhängige Prüfstellen eingerichtet, nur in Österreich – noch – nicht. Sobald nun auch hierorts eine Enforcementeinrichtung tätig wird, müssen sich in- und ausländische börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere für den Handel am europäischen Markt zugelassen sind, professionell darauf vorbereiten. Kernziel des Enforcementverfahrens ist es, das Vertrauen der Kapitalmarktanleger in Finanzmarktinformationen zu stärken. Die Organisationsform der zusätzlichen Kontrollinstanz wird kontrovers betrachtet. Während aus Sicht des Aktienforums das zweistufige deutsche Modell für Österreich bevorzugt wird, befürwortet die Finanzmarktaufsicht das einstufige Modell. Dr. Rudolf Jettmar lehnt die Einbeziehung einer Behörde, die mit großem Formalismus verbunden wäre, für das Enforcement ab und stellt klar, dass man bei einer so wichtigen Angelegenheit für den Kapitalmarkt auf die Wünsche der betroffenen, kapitalmarktorientierten Unternehmen Rücksicht nehmen sollte.<br />
„<em>Unternehmen sollten die Enforcement-Prüfung als Projekt verstehen und dieses effizient und erfolgreich umsetzen</em>“, betont Kirsten Gräbner-Vogel. Vor der Prüfung müssen sich Unternehmen folgende Fragen stellen: Gibt es Dokumentationslücken oder fragliche Bilanzierungssachverhalte? Und: Wie organisiere ich die interne Abwicklung am besten?</p>
<p><strong>Enforcement braucht strategische Organisation im Unternehmen</strong><br />
„<em>Aus Erfahrungsberichten in Deutschland wissen wir, dass die umfangreiche Zusammenstellung qualitätsgesicherter Informationen innerhalb kurzer Zeit eine besondere Herausforderung für die Unternehmen darstellt. Ein Enforcementverfahren geht immer mit einer hohen Ressourcenbindung einher</em>“, betont Mag. Gerhard Marterbauer. Deloitte hat für die Unterstützung zu prüfender Unternehmen den Deloitte Quick Check entwickelt, der anhand der strategischen Gliederung in Vorbereitung – Prüfung – Nachbereitung alle Stadien des Verfahrens beleuchtet und praktische Tipps bereithält. „<em>In der bereits bestehenden Praxis bei Enforcementverfahren begleiten die Wirtschaftsprüfer und IFRS Experten die Unternehmen in der Vorbereitungsphase und auch während der gesamten Dauer eines Prüfungsverfahrens, insbesondere bei den wiederkehrenden Schwerpunktthemen Impairment-Tests und Kaufpreisallokationen, ansonsten drohen unnötige Fehlerfeststellungen und die Verfahrensdauer zögert sich hinaus</em> “, erklärt Marterbauer. Die Nachbereitung soll überdies Optimierungspotenzial für das nächste Enforcement liefern.</p>
<p><strong>Mitarbeit der Aufsichtsräte vonnöten</strong><br />
Die Rolle des Aufsichtsrates als Überwachungsorgan kommt bei der Enforcement-Prüfung voll zum Tragen. Daher ist es besonders wichtig, dass Aufsichtsräte über Enforcementdetails Bescheid wissen. „<em>Lesen Sie sich als erstes die Prüfungsschwerpunkte der letzten Jahre der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung durch</em>“, rät Marterbauer. Daneben informiert die INARA, Initiative Aufsichtsräte Austria, laufend in Zusammenarbeit mit anerkannten Wirtschaftsprüfern über aktuelle Entwicklungen und Inhalte in Bezug auf Enforcement.</p>
<p>Unter den anwesenden Gästen fanden sich unter anderem Vertreter von Verbund, Post, Wienerberger, OMV, Telekom, STRABAG, Raiffeisenbank, ERSTE Bank, BAWAG, Polytec, S Immo, Porr, OeKB und den Bundesministerien für Finanzen und Justiz.</p>
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		<title>Grünbuch der EU-Kommission zur &#8220;Corporate Governance&#8221; stellt auch Aufsichtsräte vor neue Herausforderungen: Besetzung mit Experten als mögliche Lösung?</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2011/07/15/grunbuch-der-eu-kommission-zur-corporate-governance-stellt-auch-aufsichtsrate-vor-neue-herausforderungen-besetzung-mit-experten-als-mogliche-losung/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 10:43:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem kürzlich lancierten Vorschlag zur Verbesserung der europäischen Corporate Governance will die Kommission das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zurückgewinnen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigern. Welche neuen Aufgaben sich aus dem Grünbuch für die österreichische Aufsichtspraxis sowie die Verantwortung von Aktionären ergeben könnten, wurde beim Business Lunch am 16. Juni bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem kürzlich lancierten Vorschlag zur Verbesserung der europäischen Corporate Governance will die Kommission das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zurückgewinnen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigern. Welche neuen Aufgaben sich aus dem Grünbuch für die österreichische Aufsichtspraxis sowie die Verantwortung von Aktionären ergeben könnten, wurde beim Business Lunch am 16. Juni bei Deloitte diskutiert.<span id="more-171"></span></p>
<p>Die Funktion von Aufsichtsräten als essenzielles Unternehmensorgan rückt immer mehr in den Vordergrund. Dass Kontrolle und Führung durch Aufsichtsräte insbesondere im Risikomanagement und – monitoring eine zentrale Aufgabe übernehmen muss, ist wohl DAS Learning aus turbulenten Zeiten.</p>
<p><strong>Experten in den Aufsichtsrat<br />
</strong>„Bisher lag die Aufgabe von Aufsichträten darin, Entscheidungen zu treffen, um möglichst hohe Erträge zu erzielen. In den letzten Jahren haben wir hier einen Wandel erlebt, die Interessen der Stakeholder rücken immer stärker in den Vordergrund und wirken sich auch auf die Aufsichtsratspraxis aus“, erklärt Gastredner Hendrik Descheemaeker von Deloitte Belgien. Die komplexer werdenden Aufgaben fordern von Aufsichtsräten umfangreiches Know how. Somit könnte die Besetzung des Aufsichtsrates mit branchenrelevanten Experten in Zukunft das Gebot der Stunde sein. Auch die geschlechterspezifische und internationale Diversität sind Themen, die im überwiegenden Teil Europas immer noch nicht genügend Beachtung finden: Österreich hat beim Nachholbedarf hier die Nase sogar relativ weit vorne und liegt mit nur 8 % Frauenanteil in Aufsichtsräten an drittletzter Stelle in Europa.</p>
<p>Die EU-Kommission richtet ihren Blick aber auch auf die Anteilseigner von Unternehmen und stellt die Frage, in wieweit Aktionäre sich in einem Unternehmen engagieren sollten bzw. ihre Aufgabe der aktiven Überwachung wahrnehmen. Hendrik Descheemaeker spricht sich klar dafür aus, Investoren stärker in die Pflicht zu nehmen und sie aktiv an der Umsetzung von Corporate Governance zu beteiligen. Nur so kann ihr Blick für die Langfristigkeit von Investitionen geschärft werden, mit dem Ziel, Risiken einzudämmen und strategischeres Vorgehen zu ermöglichen.</p>
<p><strong>Bezahlung entscheidend<br />
</strong>Eine Umfrage der OECD hat ergeben, dass Aufsichtratsmitglieder aufgrund der zu gering ausfallenden Remuneration nicht genügend Zeit auf die Kontrolle und Beaufsichtigung ihrer Unternehmen verwenden. Österreich ist EU-weit das Schlusslicht was Aufsichtsratsvergütungen angeht. Descheemaeker sieht hier zwei Möglichkeiten: „Entweder man erhöht die Vergütung und damit auch die Leistungserwartung auf Aufsichtsratsmitglieder, oder aber man setzt verstärkt auf Experten, womit die Vergütung automatisch steigen müsste.“ Eine weitere Überlegung der Europäischen Kommission ist die Begrenzung der Zahl von Verwaltungsratsmandaten, wie es sie in Österreich bereits gibt.</p>
<p><strong>Externe Kontrolle als weitere Sicherheitsmaßnahme<br />
</strong>Was die Beurteilung des Aufsichtsrates betrifft, so wird im Grünbuch die Überlegung einer externen Kontrolle – im Abstand von 3 Jahren und ergänzend zu jährlichen internen Beurteilungen – angedacht. Ziel ist eine Effektivitätssteigerung der Zusammenarbeit sowie die Optimierung der Kommunikation zwischen den einzelnen Mandataren. „Bisher gibt es zwar dazu noch keine best practice Beispiele in Europa, ich bin aber überzeugt, dass falls Experten in einem Aufsichtsrat sitzen, diese eine externe Evaluierung definitiv begrüßen.“ Der automatischen Zuweisung von Kontrolleuren nach einem Rotationsprinzip stehen Unternehmen hingegen äußerst kritisch gegenüber, denn wer am Besten für eine Beurteilung geeignet ist, darüber möchte die europäische Business Community auch weiterhin selbstständig entscheiden.</p>
<p><em>Der Business Lunch fand in den Räumlichkeiten von Deloitte auf der Wiener Freyung statt. Michael Schober, Partner und Experte für die österreichische Aufsichtsratspraxis führte durch die Veranstaltung.</em></p>
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		<title>AktG – Teilnahmeverpflichtung des Abschlussprüfers an der ordentlichen Hauptversammlung nur bei Feststellung des Jahresabschlusses</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 13:13:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[AktG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der überwiegenden Meinung in der Literatur und nach den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien zum IRÄG 1997 und zum AktRÄG 2009 ist nur dann der Abschlussprüfer „den Verhandlungen zuzuziehen“ (§ 104 Abs. 2, viertletzter Satz AktG), wenn in der ordentlichen Hauptversammlung ausnahmsweise – weil der Jahresabschluss nicht mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellt wurde – über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der überwiegenden Meinung in der Literatur und nach den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien zum IRÄG 1997 und zum AktRÄG 2009 ist nur dann der Abschlussprüfer „den Verhandlungen zuzuziehen“ <span id="more-125"></span>(§ 104 Abs. 2, viertletzter Satz AktG), wenn in der ordentlichen Hauptversammlung ausnahmsweise – weil der Jahresabschluss nicht mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellt wurde – über die Feststellung des Jahresabschlusses zu entscheiden ist. (u.a. Wenger in RWZ 2010,121 mit zahlreichen Hinweisen; zur älteren gleichen Rechtslage u.a.:  Greindl in SWK 22/1999, W 101)</p>
<p>Neben der erklärten Absicht des Gesetzgebers unterliegt der Abschlussprüfer auch gegenüber der Hauptversammlung &#8211; anders als gegenüber dem (Bilanzausschuss des) Aufsichtsrat(es) &#8211; der Verschwiegenheitspflicht, die auch die Redepflicht überlagert.</p>
<p>Die Anwesenheit des Abschlussprüfers ist kein schutzwürdiger Vorteil für allenfalls fragende Aktionäre, wenn nur wiederholt werden darf, was im Bestätigungsvermerk zum Ausdruck gebracht wurde. Dem steht natürlich nicht entgegen, dass der Abschlussprüfer anwesend sein darf, um beispielsweise den Vorstand zur Fragenbeantwortung zu unterstützen.</p>
<p>Eine Judikatur oder gefestigte Literaturmeinung zu den Folgen, wenn der Abschlussprüfer nicht zugezogen wird oder verhindert ist, ist nicht zu erkennen.</p>
<p>Dr. Wolfgang Fritsch<br />
<a href="mailto:cfritsch@deloitte.at">cfritsch@deloitte.at</a></p>
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		<title>Zwangsstrafen für verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 2011</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 09:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Budgetbegleitgesetzes]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits in der BTN Nr. 26 vom 12.11.2010 angekündigt, hat der Nationalrat hat im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 die vorgeschlagene Änderung des § 283 UGB über die automatische Festsetzung von Zwangsstrafen bei nicht fristgerechter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch nunmehr beschlossen. Die Änderungen treten mit 1.1.2011 in Kraft. Demnach ist gegen die Geschäftsführer bzw [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits in der BTN Nr. 26 vom 12.11.2010 angekündigt, hat der Nationalrat hat im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 die vorgeschlagene Änderung des § 283 UGB über die automatische Festsetzung von Zwangsstrafen bei nicht fristgerechter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch nunmehr beschlossen. Die Änderungen treten mit 1.1.2011 in Kraft.<span id="more-85"></span></p>
<p>Demnach ist gegen die Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder ohne vorausgehendes Verfahren automatisch eine Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro zu verhängen, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt. Die bisher erfolgte Androhung einer Zwangsstrafe ist somit in Zukunft nicht mehr vorgesehen. Die Zwangsstrafe ist wiederholt pro Gesellschaft und pro Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied zu verhängen, soweit der Offenlegungspflicht nicht nach je zwei weiteren Monaten entsprochen wird.</p>
<p>Im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind die Zwangsstrafen gegen die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zu verhängen.</p>
<p>Die neue Rechtslage ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Für Vorlagepflichtige, die einer bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestehenden Offenlegungspflicht nicht nachkommen, gilt eine Übergangsregelung. Eine Zwangsstrafe wird in diesem Fall erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten festgesetzt. Wurde also einer bestehenden Offenlegungspflicht vom 1. Jänner 2011 bis einschließlich 28. Februar 2011 nicht nachgekommen, so kann entsprechend der Übergangsregelung ein Zwangsstrafverfahren in Ansehung dieser Säumnisperiode frühestens am 1. März 2011 und nur mit Zwangsstrafverfügung eingeleitet werden. Für die an das Inkrafttreten anschließenden Säumnisperioden ist hingegen jeweils mit Zwangsstrafverfügung nach der neuen Rechtslage im Zweimonatsrhythmus vorzugehen.</p>
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		<title>AFRAC veröffentlicht Stellungnahme zum Thema „Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten“</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Dec 2009 23:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[ AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) veröffentlichte eine Stellungnahme mit dem Titel „Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten“, welche sich mit der Bilanzierung von Derivaten auf Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) auseinandersetzt.  Die im Entwurf behandelte unternehmensrechtliche Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen wurde zur besseren Übersicht in einer eigenen AFRAC-Stellungnahme bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) veröffentlichte eine Stellungnahme mit dem Titel „Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten“, welche sich mit der Bilanzierung von Derivaten auf Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) auseinandersetzt.<span id="more-28"></span></p>
<p> Die im Entwurf behandelte unternehmensrechtliche Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen wurde zur besseren Übersicht in einer eigenen AFRAC-Stellungnahme bereits im Juni 2010 veröffentlicht. (sh. <a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_UGB_Finanzvermoegen_Juni2010.pdf">http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_UGB_Finanzvermoegen_Juni2010.pdf</a>)</p>
<p>Für Zwecke der Stellungnahme ist ein Derivat ein Finanzinstrument, das alle der folgenden drei nachstehenden Merkmale aufweist:</p>
<ul>
<li>seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating oder einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt);</li>
<li>es erfordert keine Anfangsauszahlung oder nur eine Anfangsauszahlung, die geringer ist als bei anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren;</li>
<li>es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.</li>
</ul>
<p>Die Stellungnahme behandelt die Bilanzierung eines Derivats bei Vertragsabschluss, sowie dessen Folgebewertung. Hierbei wird zwischen symmetrischen und asymmetrischen Derivaten unterschieden. </p>
<p>Strukturierte Finanzinstrumente (z.B. Indexzertifikate) können finanzwirtschaftlich in einen Rahmenvertrag und eingebettete Derivate zerlegt werden. Auf die Bewertung solcher Finanzinstrumente mit eingebetteten Derivativen wird in der Stellungnahme näher eingegangen. </p>
<p>Schließlich werden Derivate, die in einer Sicherungsbeziehung stehen, hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten, deren Bewertung sowie der erforderlichen Anhangangaben erläutert. </p>
<p>Die Stellungnahme ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Jänner 2011 oder später beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. </p>
<p>Die Stellungnahme ist unter folgendem Link verfügbar:</p>
<p><a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Derivate_Sicherungsinstrumente_Stellungnahme_Sept2010.pdf">http://www.afrac.at/download/AFRAC_Derivate_Sicherungsinstrumente_Stellungnahme_Sept2010.pdf</a></p>
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		<title>IASB veröffentlicht jährlichen Sammelstandard zu Verbesserungen an insgesamt sechs IFRSs und einem IFRIC</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2010/01/01/iasb-veroffentlicht-jahrlichen-sammelstandard-zu-verbesserungen-an-insgesamt-sechs-ifrss-und-einem-ifric/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Dec 2009 23:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 6. Mai 2010 veröffentlichte der Internationale Accounting Standards Board (IASB) einen Sammel­standard mit insgesamt elf Änderungen an sechs verschiedenen Standards und einer Interpretation des IFRS Interpretations Committee. Die im Rahmen eines Annual Improvements Process (AIP) erarbeiteten Modifikationen betreffen jeweils kleinere, nicht dringende und doch als notwendig erachtete Änderungen innerhalb des IFRS-Regelwerks. Der Exposure Draft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Mai 2010 veröffentlichte der Internationale Accounting Standards Board (IASB) einen Sammel­standard mit insgesamt elf Änderungen an sechs<br />
verschiedenen Standards und einer Interpretation des IFRS Interpretations Committee. Die im Rahmen eines <em>Annual Improvements Process</em> (AIP) erarbeiteten<br />
Modifikationen betreffen jeweils kleinere, nicht dringende und doch als notwendig erachtete Änderungen innerhalb des IFRS-Regelwerks. Der <em>Exposure Draft</em> zum Standard wurde bereits im August 2009 herausgegeben. <span id="more-38"></span></p>
<p>Es handelt sich bei der Veröffentlichung bereits um den dritten in dieser Form verlautbarten Sammelstandard des IASB. Änderungen wurden unter anderem an folgenden Standards vorgenommen: </p>
<ul>
<li><strong>IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse </strong>
<ul>
<li>Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS stattfand,</li>
<li>Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen,</li>
<li>Anteilsbasierte Vergütung</li>
</ul>
</li>
<li><strong>IAS 1 Darstellung des Abschlusses </strong>
<ul>
<li>Klarstellung zur Eigenkapitalsüberleitung</li>
</ul>
</li>
<li><strong>IAS 34 Zwischenberichterstattung </strong>
<ul>
<li>Wesentliche Ereignisse und Transaktionen</li>
</ul>
</li>
<li><strong>IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme </strong>
<ul>
<li>Beizulegender Wert von Prämiengutschriften </li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Soweit nicht anders vermerkt treten die Änderungen für Berichtsjahre in Kraft, welche am oder nach dem 1. Jänner 2011 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.</p>
<p><a href="http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/5AA1F356-F061-48FB-A321-B9BADD3B0210/0/PR2010IFRS6May2.pdf">Zu Kurzbeschreibungen zu den einzelnen Änderungen sämtlicher verbesserter Standards – klicken Sie hier</a></p>
<p> <a href="http://www.iasb.org/News/Press+Releases/IASB+concludes+the+2008-2010+cycle+of+annual+improvements+to+IFRSs.htm">Zum Sammelstandard <em>Improvements to IFRSs</em> – klicken Sie hier</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloitteaccounting.at/2010/01/01/iasb-veroffentlicht-jahrlichen-sammelstandard-zu-verbesserungen-an-insgesamt-sechs-ifrss-und-einem-ifric/feed/</wfw:commentRss>
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