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	<title>Accounting &#187; AFRAC</title>
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	<description>Audit News</description>
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		<title>AFRAC- Stellungnahme: Geschäftsjahr des Konzernabschlusses – UGB vs. BörseG</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jun 2012 15:02:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Börsegesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensgesetzbuch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) veröffentlichte im März 2012 die Stellungnahme „Geschäftsjahr des Konzernabschlusses – UGB vs. BörseG“, welche die Fragestellung behandelt, ob das Geschäftsjahr des Konzernabschlusses mit dem Geschäftsjahr des Jahresabschlusses übereinstimmen muss, bzw. wie der Stichtag des IFRS Konzernabschlusses bestimmt wird. Bei Gesellschaften, die der Offenlegungsvorschrift des § 82 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) veröffentlichte im März 2012 die Stellungnahme „<a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_Bilanzstichtag_im_Konzern_Maerz%202012.pdf">Geschäftsjahr des Konzernabschlusses – UGB vs. BörseG</a>“, welche die Fragestellung behandelt, ob das Geschäftsjahr des Konzernabschlusses mit dem Geschäftsjahr des Jahresabschlusses übereinstimmen muss, bzw. wie der Stichtag des IFRS Konzernabschlusses bestimmt wird.<span id="more-220"></span></p>
<p>Bei Gesellschaften, die der Offenlegungsvorschrift des § 82 Abs. 4 BörseG unterliegen, muss der Stichtag des nach den IFRS aufgestellten Konzernabschlusses mit dem Stichtag ihres UGB-Jahresabschlusses übereinstimmen. Das Wahlrecht eines abweichenden Stichtags des Konzernabschlusses nach § 252 Abs. 1 UGB ist für diese Gesellschaften nicht anwendbar, da § 252 Abs. 1 UGB nur für Konzernabschlüsse anwendbar ist, die nach den Rechnungslegungsvorschriften des UGB aufgestellt werden.</p>
<p>§ 82 Abs. 4 BörseG regelt einen einheitlichen Jahresfinanzbericht, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss des Emittenten umfasst. Da der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs veröffentlicht werden muss, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einem einheitlichen Geschäftsjahr sowohl für den Jahresabschluss als auch für den Konzernabschluss ausgeht.</p>
<p>Die Stellungnahme ist für Abschlüsse über Geschäftsjahre, die nach Verlautbarung der Stellungnahme beginnen, anzuwenden. Zur Stellungnahme kommen Sie <a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_Bilanzstichtag_im_Konzern_Maerz%202012.pdf">hier</a>.</p>
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		<item>
		<title>AFRAC-Stellungnahme Die Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH &amp; Co KG:</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jun 2012 15:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkapital]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH & Co KG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die im März 2012 vom österreichische Standardsetter Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) veröffentlichte Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH &#38; Co KG gibt nähere Erläuterungen zur Darstellung des Eigenkapitals in der unternehmensrechtlichen Bilanz. Da die GmbH &#38; Co KG als verdeckte Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs 5 UGB den Bilanzierungsvorschriften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die im März 2012 vom österreichische Standardsetter Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) veröffentlichte <a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_EK_GmbH&amp;CoKG_Maerz2012.pdf">Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH &amp; Co KG</a> gibt nähere Erläuterungen zur Darstellung des Eigenkapitals in der unternehmensrechtlichen Bilanz. <span id="more-216"></span></p>
<p>Da die GmbH &amp; Co KG als verdeckte Kapitalgesellschaft gemäß § 221 Abs 5 UGB den Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften unterliegt, hat aufgrund des Gläubigerschutzes ein getrennter Ausweis des Komplementär- und des Kommanditkapitals zu erfolgen; im UGB ist diesbezüglich nichts vorgesehen.<br />
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen des Komplementärs sowie des Kommanditisten sind analog zu § 229 Abs 1 UGB vom Betrag der bedungenen Einlagen offen abzusetzen. Eingeforderte ausstehende Einlagen sind analog zu § 229 Abs 1 UGB unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.</p>
<p>Entnahmen von Gesellschaftern (Geld, Inanspruchnahme von Leistungen, etc.) aus dem Gesellschaftsvermögen ohne entsprechende Gegenleistung, welche den Gewinnanteil übersteigen, können nur durch Genehmigung der anderen Gesellschafter oder aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen erfolgen.<br />
Die Kapitalanteile eines reinen Arbeitergesellschafters – eines Komplementärs ohne Vermögenseinlage &#8211; sind in der Bilanz mit null auszuweisen.<br />
Zu den Kapitalanteilen des Kommanditisten ist zusätzlich zu der in der Bilanz ausgewiesenen bedungenen Einlage (Pflichteinlage) im Anhang die Haftsumme anzugeben, also jenen Betrag, mit dem der Kommanditist im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haftet. Dies ist notwendig, da im Gesellschaftsvertrag von der Leistung einer bedungenen Einlage abgesehen werden kann und sich die Leistung des Kommanditisten sodann auf die Übernahme der Außenhaftung bis zur Höhe der Haftsumme beschränkt.</p>
<p>Kapitalrücklagen sind in der Bilanz als Gesamtsumme auszuweisen, eine Aufgliederung nach Komplementär und Kommanditist hat nicht zu erfolgen. Gewinnrücklagen sind dann auszuweisen, wenn von den Gesellschaftern eine Thesaurierung des gesamten oder von Teilen des Gewinns beschlossen wurde. Auch hier ist eine Aufgliederung nach Komplementär und Kommanditist nicht erforderlich.</p>
<p>Der den Gesellschaftern zuzurechnende Gewinn/Verlust des laufenden Geschäftsjahres ist jedenfalls im Eigenkapital auszuweisen, da die Gewinnverwendung der Aufstellung des Jahresabschlusses nachgelagert ist. Erst im nachfolgenden Geschäftsjahr sind diese gesondert in den Verbindlichkeiten auszuweisen, soweit sie nicht zur Wiederauffüllung von Verlusten oder von genehmigten Entnahmen zu verwenden sind.</p>
<p>Die Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Zur Stellungnahme kommen Sie <a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_EK_GmbH&amp;CoKG_Maerz2012.pdf">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verteilung des Dienstzeitaufwandes der „Abfertigung alt“ nach IAS 19</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2011/12/01/verteilung-des-dienstzeitaufwandes-der-%e2%80%9eabfertigung-alt%e2%80%9c-nach-ias-19/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 12:47:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>

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		<description><![CDATA[Der österreichische Standardsetter Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat am 30. November 2011 den Entwurf einer Stellungnahme zur „Verteilung des Dienstzeitaufwandes der „Abfertigung alt“ nach IAS 19“ (Link zum Entwurf der Stellungnahme) veröffentlicht. Dieser Entwurf behandelt die Frage der Klassifizierung der Leistungsarten gemäß §§ 23 und 23a AngG als Leistung an Arbeitnehmer im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der österreichische Standardsetter Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat am 30. November 2011 den Entwurf einer Stellungnahme zur „Verteilung des Dienstzeitaufwandes der „Abfertigung alt“ nach IAS 19“ (<a href="http://www.afrac.at/arbeitsgruppen.php?sm=all&amp;mc=voeall#link15">Link zum Entwurf der Stellungnahme</a>) veröffentlicht. Dieser Entwurf behandelt die Frage der Klassifizierung der Leistungsarten gemäß §§ 23 und 23a AngG als Leistung an Arbeitnehmer im Sinne von IAS 19. Desweiteren werden Empfehlungen zur Verteilung des Dienstzeitaufwandes für Ansprüche aus Anlass der Pensionierung unter Berücksichtigung von IAS 19 gegeben. Der veröffentlichte Entwurf dient ausschliesslich der Einholung von Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die bis zum 16. Jänner 2012 abzugeben sind. Der Entwurf der Stellungnahme kann auch direkt von der Internetseite des AFRAC heruntergeladen werden.</p>
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		</item>
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		<title>AFRAC-Stellungnahme zum Entwurf zum Datum des Inkrafttretens von IFRS 9</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2011/10/12/afrac-stellungnahme-zum-entwurf-zum-datum-des-inkrafttretens-von-ifrs-9/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 11:19:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>

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		<description><![CDATA[Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat eine Stellungnahme zum IASB-Standardentwurf ED/2011/3: Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 veröffentlicht. AFRAC unterstützt den Vorschlag, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 von 2013 auf 2015 zu verschieben und spricht sich dafür aus, auch die vorzeitige Anwendung, die im neuen Entwurf unverändert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat eine Stellungnahme zum <a href="http://www.iasplus.de/agenda/ifrs9effectivedate.php#1108ed">IASB-Standardentwurf ED/2011/3: Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9</a> veröffentlicht. AFRAC unterstützt den Vorschlag, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 von 2013 auf 2015 zu verschieben und spricht sich dafür aus, auch die vorzeitige Anwendung, die im neuen Entwurf unverändert blieb, nach hinten zu verschieben. Ferner schlägt AFRAC die Übereinstimmung der Daten des Inkrafttretens von IFRS 9 und nahestehenden Standards wie beispielsweise des neuen Standards zu Leasingverhältnissen vor, um eine konsistente Anwendung zu ermöglichen. Die englischsprachige Stellungnahme Sie direkt von der <a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_CL_ED_EffectiveDate%20IFRS9_Sep2011_rev.pdf">Internetseite des AFRAC</a> herunterladen.</p>
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		<title>Bilanzierung von CO2-Emissionszertifikaten</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2011/08/05/bilanzierung-von-co2-emissionszertifikaten/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 11:46:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[CO2]]></category>
		<category><![CDATA[Emissionszertifikat]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensgesetzbuch]]></category>

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		<description><![CDATA[Allgemein. Basierend auf dem Kyoto-Protokoll sowie der EU-Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (2003/87/EG) soll in Österreich das Emissionszertifikategesetz (EZG) eine Reduktion der Treibhausgase durch Zuteilung von CO2-Ausstoßmengen bewirken, die in sogenannten Emissionszertifikaten verbrieft werden. Diese Zertifikate werden jährlich unentgeltlich an bestimmte Anlagen zugeteilt, erlauben jedoch in der Folge auch den Handel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Allgemein. </strong>Basierend auf dem Kyoto-Protokoll sowie der EU-Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (2003/87/EG) soll in Österreich das Emissionszertifikategesetz (EZG) eine Reduktion der Treibhausgase durch Zuteilung von CO<sub>2</sub>-Ausstoßmengen bewirken, die in sogenannten Emissionszertifikaten verbrieft werden. Diese Zertifikate werden jährlich unentgeltlich an bestimmte Anlagen zugeteilt, erlauben jedoch in der Folge auch den Handel mit diesen. Ziel ist es, auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.<span id="more-181"></span></p>
<p>Die Registrierung und Ausgabe der Zertifikate erfolgt in Jahrestranchen durch die Emissionsregisterstelle ECRA (Emission Certificate Registry Austria GmbH). Die Meldung des CO<sub>2</sub>-Ausstoßes und die entsprechende Rückgabe der Zertifikate haben jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Nicht verbrauchte Zertifikate können jederzeit frei gehandelt werden. Hat ein Unternehmen zu wenig Zertifikate, können diese über den freien Markt erworben werden. Bei einer etwaigen Unterdeckung zum Zeitpunkt der Rückgabe sind Strafzahlungen von EUR 100 für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent zu leisten. Der bilanziellen Behandlung dieser Transaktionen widmet sich die AFRAC-Stellungnahme „Bilanzierung von CO<sub>2</sub>-Emissionszertifikaten gemäß österreichischem HGB“.</p>
<p><strong>Unentgeltlich zugeteilte Emissionszertifikate. </strong>Für die bilanzielle Behandlung unentgeltlich zugeteilter Emissionszertifikate bestehen zwei alternative Methoden. Die bevorzugte Methode stellt sich wie folgt dar:</p>
<p>Unentgeltlich erworbene Emissionszertifikate sind zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (d.h. mit Eintragung auf das Konto der Emissionsregisterstelle ECRA) mit ihrem Marktwert zu aktivieren. Der Ausweis der Zertifikate erfolgt im Umlaufvermögen unter dem Bilanzposten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“. Gegengleich ist in gleicher Höhe ein passivischer Sonderposten zu bilden, der nach den unversteuerten Rücklagen gesondert ausgewiesen wird.</p>
<p>Alternativ hierzu kann bei erwarteter Unterdeckung an unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten auch auf die Aktivierung und Bildung des passivischen Sonderpostens verzichtet werden. In diesem Fall sind im Anhang die notwendigen Angaben zu machen, die einen zu der zuvor beschriebenen Methode gleichwertigen Informationsgehalt des Jahresabschlusses gewährleisten.</p>
<p><strong>Entgeltlich erworbene Emissionszertifikate.</strong> Entgeltlich erworbene Emissionszertifikate sind mit ihren Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt (Eintragung bei der ECRA) zu aktivieren.</p>
<p><strong>Verbrauchsbewertung.</strong> Für die Verbrauchserfassung (gemessen am tatsächlichen CO<sub>2</sub>-Ausstoß) können alle gemäß UGB zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren angewendet werden (z.B. FIFO, LIFO, etc.). Der passivische Sonderposten ist grundsätzlich entsprechend dem Verbrauch gegen sonstige Verbindlichkeit gegenüber der Registerstelle (oder eine Rückstellung) aufzulösen. Entspricht der Verbrauch der unentgeltlichen Zuteilung oder übersteigt er diese, beträgt der Sonderposten daher Null. Über die Gratiszertifikate hinausgehende CO<sub>2</sub>-Emissionen sind aufwandswirksam (Materialaufwand oder sonstiger betrieblicher Aufwand) zu erfassen.</p>
<p><strong>Folgebewertung zum Abschlussstichtag.</strong> Für Emissionszertifikate als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Sinkt der Marktwert zum Abschlussstichtag daher unter den Buchwert, ist eine Abschreibung zwingend vorzunehmen. Bei unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikaten ist gegengleich zur Abschreibung eine entsprechende Auflösung des Sonderpostens vorzunehmen.</p>
<p><strong>Unterjähriger Verkauf.</strong> Verkaufserlöse aus Emissionszertifikaten sind erfolgswirksam zu erfassen. Ein passivischer Sonderposten ist gegen sonstige betriebliche Erträge, der Vermögensgegenstand gegen Materialaufwand oder sonstigen betrieblichen Aufwand aufzulösen (Buchwertabgang).</p>
<p><strong>Rückgabe.</strong> Bei Rückgabe der Emissionszertifikate am 30. April des Folgejahres entsprechend dem gemeldeten CO<sub>2</sub>-Ausstoß an die Emissionsregisterstelle ECRA wird die sonstige Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegen den Vermögensgegenstand aufgelöst. Es ergibt sich daher keine weitere Ergebnisauswirkung, sobald die Aufwendungen und Erträge periodengerecht im Vorjahr erfasst worden sind. Sind weniger Zertifikate als CO<sub>2</sub>-Ausstoß vorhanden, wird die oben genannte Strafzahlung fällig. Diese entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der fehlenden Zertifikate.</p>
<p>Stephan Karigl<br />
skarigl@deloitte.at</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AFRAC veröffentlicht überarbeiteten Entwurf der Stellungnahme mit dem Titel „Wertaufhellung und Wertbegründung vor und nach Aufstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2010/09/17/afrac-veroffentlicht-uberarbeiteten-entwurf-der-stellungnahme-mit-dem-titel-%e2%80%9ewertaufhellung-und-wertbegrundung-vor-und-nach-aufstellung-von-jahres-und-konzernabschlussen/</link>
		<comments>http://www.deloitteaccounting.at/2010/09/17/afrac-veroffentlicht-uberarbeiteten-entwurf-der-stellungnahme-mit-dem-titel-%e2%80%9ewertaufhellung-und-wertbegrundung-vor-und-nach-aufstellung-von-jahres-und-konzernabschlussen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 10:27:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Zeitpunkt wertaufhellende Erkenntnisse im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen sind. Ertragsteuerliche Gesichtspunkte werden nicht behandelt.  Der erste Entwurf zur Stellungnahme wurde bereits am 10. Februar 2010 mit dem Titel „Der Wertaufhellungszeitraum im Unternehmensrecht“ veröffentlicht. In weiterer Folge wurde der Entwurf aufgrund von öffentlichen Stellungnahmen in wesentlichen Teilen überarbeitet.  Die gegenüber dem ersten Entwurf zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zeitpunkt wertaufhellende Erkenntnisse im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen sind. Ertragsteuerliche Gesichtspunkte werden nicht behandelt.</p>
<p> Der erste Entwurf zur Stellungnahme wurde bereits am 10. Februar 2010 mit dem Titel „Der Wertaufhellungszeitraum im Unternehmensrecht“ veröffentlicht. In weiterer Folge wurde der Entwurf aufgrund von öffentlichen Stellungnahmen in wesentlichen Teilen überarbeitet. <span id="more-31"></span></p>
<p>Die gegenüber dem ersten Entwurf zur Stellungnahme vom 10. Februar 2010 vorgenommenen Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Aspekte: </p>
<ul>
<li>Grundsätzlich beginnt der Wertaufhellungszeitraum am Abschlussstichtag und endet am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses. Spätestens mit Unterzeichnung des Jahresabschlusses endet die Aufstellung. Die Unterfertigung ist aber nicht konstitutiv für die Aufstellung, relevant für den Aufstellungsakt ist vielmehr der entsprechende Beschluss des für die Aufstellung zuständigen Organs bzw. bei Einzelunternehmen die dokumentierte Entscheidung. In der Stellungnahme wird daher speziell auf den Unterschied zwischen Aufstellung und Unterfertigung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften mit besonderen Organen eingegangen.</li>
<li>Unterschiede zwischen Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne besondere Organe und Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften mit besonderen Organen werden gesondert behandelt. Diese beiden Kapitel wurden im ersten Entwurf gemeinsam im Kapitel 5  „Änderungen des Jahresabschlusses bis zur Feststellung“ behandelt.</li>
<li>Das Ende des Wertaufhellungszeitraumes ist der „Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses“. Dabei ist für Kapitalgesellschaften zu beachten, dass wertaufhellende Erkenntnisse zwischen dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Feststellung dahin­gehend von der Unternehmensleitung zu prüfen sind, ob diese Erkenntnisse eine Änderung des Jahres­abschlusses erfordern.</li>
<li>Entfall der Stellungnahme zur Abänderung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses nach Vorlage des Prüfungs­berichtes durch den Jahresabschlussprüfer</li>
<li>Beispiele zu Wertaufhellung und Wertbegründung</li>
<li>Anwendung für Perioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2010 beginnen.</li>
</ul>
<p>Stellungnahmen zu dem überarbeiteten Entwurf werden bis zum 14. Oktober 2010 vom AFRAC entgegengenommen. </p>
<p><a href="http://www.deloitte.com/assets/Dcom-Austria/Local%20Assets/Documents/Breaking%20AuA%20News/AFRAC_Wertaufhellung_Entwurf_Stellungnahme_Sept10.pdf">Zum Entwurf &#8211; klicken Sie hier</a></p>
<p>Valerie Moser<br />
<a href="mailto:vmoser@deloitte.at">vmoser@deloitte.at</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AFRAC veröffentlicht die Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen“</title>
		<link>http://www.deloitteaccounting.at/2010/07/13/34/</link>
		<comments>http://www.deloitteaccounting.at/2010/07/13/34/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 10:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 30. Juni 2010 hat der AFRAC die endgültige Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanz­umlaufvermögen befasst, veröffentlicht. Die Stellungnahme ersetzt die Stellungnahme „Aktuelle Fragen der unternehmensrechtlichen Bewertung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen“ vom Dezember 2008. Die Fragen dieser Stellungnahme wurden inhaltlich unverändert übernommen. Der im Entwurf „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 30. Juni 2010 hat der AFRAC die endgültige Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanz­umlaufvermögen befasst, veröffentlicht. Die Stellungnahme ersetzt die Stellungnahme „Aktuelle Fragen der unternehmensrechtlichen Bewertung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen“ vom Dezember 2008. Die Fragen dieser Stellungnahme wurden inhaltlich unverändert übernommen. Der im Entwurf „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ behandelte Themabereich „Derivate und Sicherungsinstrumente“ soll in einer eigenen AFRAC-Stellungnahme veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung ist für Ende September 2010 geplant. <span id="more-34"></span></p>
<p>Die Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche und umfasst die unten beschriebenen Fragestellungen: </p>
<ul>
<li><strong>Allgemeine Grundsatzfragen</strong>
<ul>
<li>Voraussetzungen für die Umgliederung von<br />
Finanzanlage- bzw. Finanzumlaufvermögen</li>
<li>Dokumentationserfordernisse bei der Zuordnung zum Finanzanlagevermögen</li>
<li>Voraussetzungen für eine dauerhafte Wertminderung bei Wertpapieren des Anlagevermögens</li>
<li>Stetigkeit im Fall von Abschreibungen bei vorübergehender Wertminderung</li>
<li>Unterscheidung inaktiver Märkte von aktiven Märkten bei der Bewertung von Wertpapieren</li>
<li>Heranziehung eines durchschnittlichen Börsen­kurses bei der Bewertung rund um den<br />
Abschlussstichtag</li>
<li>Wertminderungen von Investmentfondsanteilen<br />
im Finanzanlagevermögen</li>
<li>Wertminderungen von Beteiligungen</li>
<li>Ergebnisrealisierung bei einem Tausch finanzieller Vermögensgegenstände oder bei Veräußerung in Form einer gemischten Transaktion</li>
<li>Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe<strong> </strong></li>
</ul>
</li>
<li><strong>Spezifische Grundsatzfragen für Kreditinstitute</strong>
<ul>
<li>Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung</li>
<li>Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Wert und Erfassung von Umgliederungen </li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Die Stellungnahme ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Jänner 2010 oder später beginnen. </p>
<p><a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Stellungnahme_UGB_Finanzvermoegen_Juni2010.pdf">Zur Stellungnahme &#8211; klicken Sie hier</a></p>
<p>Valerie Moser<br />
<a href="mailto:vmoser@deloitte.at">vmoser@deloitte.at</a></p>
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		<title>Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 10:04:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzinstrumente]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Dezember 2009 veröffentlichte das AFRAC den Entwurf einer Stellungnahme zu „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“. In diesem Entwurf wird unter anderem untersucht, wie Wertminderungen von Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1 UGB zu bilanzieren sind. Beteiligungen sind aufgrund der Definition des § 228 Abs 1 UGB dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen. Sie sind daher gemäß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Dezember 2009 veröffentlichte das AFRAC den Entwurf einer Stellungnahme zu „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“. In diesem Entwurf wird unter anderem untersucht, wie Wertminderungen von Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1 UGB zu bilanzieren sind. <span id="more-15"></span></p>
<p>Beteiligungen sind aufgrund der Definition des § 228 Abs 1 UGB dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen. Sie sind daher gemäß dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bewerten, wobei Beteiligungen als Finanzanlagen auch abgeschrieben werden dürfen, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist. In § 204 Abs 2 UGB wird ausgeführt, dass Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den beizulegenden Wert unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abzuschreiben sind. </p>
<p>Fraglich ist nun, wie der beizulegende Wert zu ermitteln ist, insbesondere sobald auch objektiv beobachtbare Marktdaten wie Börsenkurse verfügbar sind. In dem Entwurf der AFRAC-Stellungnahme wird die Meinung vertreten, dass sich der beizulegende Wert von Beteiligungen aus dem Ertragswert aus Sicht des beteiligten Unternehmens ergibt. Dies ist grundsätzlich ein vertretbarer Ansatz, der häufig in der Literatur zu finden ist, allerdings stellt sich die Frage, wie dieser (subjektive) Ertragswert ermittelt werden kann. Die AFRAC-Stellungnahme erläutert diesbezüglich, dass die Ermittlung des Ertragswerts nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu erfolgen hat, wobei auch Synergieeffekte zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist das Ausschüttungsverhalten des Beteiligungsunternehmens zu berücksichtigen, sofern das beteiligte Unternehmen kein bestimmtes Ausschüttungsverhalten des Beteiligungsunternehmens durchsetzen kann. Eventuell vorhandene Börsenkurse sind bloß zur Plausibilisierung des Ertragswerts heranzuziehen.</p>
<p>Dies klingt in der Theorie nachvollziehbar, wird aber in der Praxis aber auf nicht unerhebliche Probleme bei der Umsetzung dieser Vorschriften stoßen. Das Fachtgutachten KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung bestimmt, dass der Ertragswert eines Unternehmens auf Basis von vom Management erstellten Planungsrechnungen zu ermitteln ist, die ihre Zusammenfassung in integrierten Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplänen finden. Im Falle von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen werden aufgrund der Beherrschungsmöglichkeit nicht nur regelmäßig Vorgaben zu den Planungsrechnungen erfolgen (im Rahmen der Budgetgenehmigung o.ä.), sondern im Rahmen der laufenden Konzernberichterstattung auch die entscheidungsrelevanten Informationen an das beteiligte Unternehmen geliefert.</p>
<p>Dies ist bei nicht verbundenen Beteiligungen mangels möglicher Einflussnahme nur in eingeschränktem Ausmaß der Fall. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher und faktischer Restriktionen in der Informationsbereitstellung an Minderheitsgesellschafter wird das beteiligte Unternehmen regel­mäßig nicht in der Lage sein, vom Management des Beteiligungsunternehmens die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Dies ist eine Konsequenz der Tatsache, dass gem. § 228 Abs 1 UGB eine Beteiligung dann vorliegt, wenn die Anteile, die an einem anderen Unternehmen gehalten werden dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen, diese jedoch nicht unter einheitlicher Leitung stehen. Häufig wird das beteiligte Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen ausüben, allerdings sind auch durchaus Situationen vorstellbar, in denen dies nicht der Fall ist – insbesondere wenn die Beteiligung am Nennkapital verhältnismäßig niedrig ist, also beispielsweise unter 20% liegt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang ist auch ein kurzer Blick auf die Vorgehensweise nach IFRS lohnend. Auf den ersten Blick scheinen die Definitionen eines Beteiligungsunternehmens iSd § 228 UGB und eines assoziierten Unternehmens iSd IAS 28 deckungsgleich zu sein, da sowohl nach § 228 UGB und nach IAS 28 die wiederlegbare Vermutung besteht, dass ab einer Beteiligung von 20% am Nennkapital eines anderen Unternehmens ein Beteiligungsverhältnis bzw. ein assoziiertes Unternehmen vorliegt. Während allerdings ein Beteiligungsverhältnis gem. § 228 UGB auf die dauernde Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen, die dem Geschäftsbetrieb des beteiligten Unternehmens dienen soll abstellt, liegt ein assoziiertes Unternehmen dann vor, wenn das beteiligte Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann, dessen Anteile es hält.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorschriften des IAS 28 zur Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen zu würdigen. Die Anteile an einem assoziierten Unternehmen sind gem. IAS 28.33 dann wertzumindern, wenn ein Indikator für eine Wertminderung vorliegt und wenn der erzielbare Betrag niedriger ist als der Buchwert, wobei der erzielbare Betrag der höhere Wert von Nutzungswert (value in use) und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (Fair Value less cost to sell) ist. Der Nutzungswert ist wohl mit dem subjektiven Ertragswert gleichzusetzen. Daher ist der Vergleichsmaßstab für eine allfällige Wertminderung der Anteile eines assoziierten Unternehmens gleich mit dem des Entwurfs der AFRAC-Stellungnahme für Beteiligungen, zumindest insoweit der Nutzungswert (= der subjektive Ertragswert) der Anteile am assoziierten Unternehmen über dem Börsenwert der Anteile liegt.</p>
<p>Die IFRS-Regelung ist allerdings insofern zielgerichteter anwendbar als die vom AFRAC angedachte Vorschrift, da aufgrund des maßgeblichen Einflusses des Anteilseigners auf das assoziierte Unternehmen die für eine plausible Planrechnung notwendigen Unterlagen und Informationen üblicherweise erhalten werden können. Dies ist &#8211; wie schon oben erläutert &#8211; bei einem Beteiligungsverhältnis iSd § 228 UGB nicht zwangsläufig gewährleistet. Die Qualität einer Planrechnung, die das beteiligte Unternehmen ohne detaillierte Informationen des Beteiligungsunternehmens erstellt, wird häufig sehr fragwürdig sein, da eine Planungsrechnungsrechnung durch das beteiligte Unternehmen jedoch gegenüber dem Beteiligungs­unternehmen häufig nicht durchsetzbar ist und somit zu nicht erzielbaren Ergebnissen führen kann.</p>
<p>Dementsprechend ist es praktikabel, den beizu­legenden Wert von Aktien eines börsennotierten<br />
Unternehmens als Ausgangspunkt für die Über­legungen zur Ermittlung des beizulegenden Werts einer Beteiligung an diesem Unternehmen als objektiven Wertansatz heranzuziehen. Der beizulegende Wert von Aktien eines börsennotierten Unternehmens ist der Börsenkurs<sup>1</sup>. Allerdings kann der beizulegende Wert von Beteiligungen, die eine Kontrolle oder einen maßgeblichen Einfluss vermitteln, aufgrund von Synergieeffekten und Kontrollprämien höher liegen als der Börsenkurs. Dabei ist zu beachten, dass die Synergieeffekte im Regelfall eher in der (beeinflussbaren) Sphäre des beteiligten Unternehmens liegen werden, als jene im nicht beherrschten Beteiligungsunternehmen. Sollte durch Ertragswertberechnungen, die auf sinnvollen und verlässlichen Daten des Beteiligungsunternehmens basieren, nachgewiesen werden können, dass der Nutzwert höher als der Börsenkurs der Anteile ist, kann auf diesen abgestellt werden. Ist dies aufgrund des Fehlens von Synergieeffekten oder Kontrollprämien oder aufgrund mangelnden maßgeblichen Einflusses und daher fehlender Informationen zum zukünftigen Ertragswert der Beteiligung nicht möglich, sollte auf den Börsenkurs abgestellt werden.</p>
<p> <strong>Zusammenfassung</strong></p>
<p>Der im Entwurf der Stellungnahme angedachte Ansatz, dass der Börsekurs zur Ermittlung des Wertansatzes von Beteiligungen lediglich zur Plausibili­sierung herangezogen werden sollte, erscheint insofern problematisch, als der Ertragswert einer Beteiligung mangels verlässlicher und durchsetzbarer Planrechnungen des Beteiligungsunternehmens<br />
häufig nicht willkürfrei ermittelt werden kann. In einem solchen Fall stellt der Börsekurs einen<br />
objektiv nachvollziehbaren Wertansatz dar, der als Ausgangspunkt für die Wertermittlung zuverlässig ist. Es spricht jedoch nichts dagegen, durchsetzbare Synergieeffekte in die Bewertung einzubeziehen,<br />
sofern diese nachvollziehbar und realistisch<br />
erscheinen.</p>
<p>Mag. (FH) Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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		<title>AFRAC veröffentlicht überarbeitete Stellungnahme „Fragen der IFRS-Bilanzierung und -Berichterstattung im Zusammenhang mit der Einführung der Gruppenbesteuerung“</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 10:42:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[IFRS]]></category>
		<category><![CDATA[Gruppenbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[IAS 12]]></category>

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		<description><![CDATA[Die bereits im Dezember 2008 zum Thema der Gruppenbesteuerung veröffentlichte Stellungnahme der Arbeitsgruppe „International Financial Reporting Standards“ wurde neu überarbeitet und im April 2010 veröffentlicht. Hintergrund der Stellungnahme war das Steuerreform­gesetz 2005 (BGBl I 2004/57) mit welcher die Gruppen­besteuerung des § 9 KStG 1988 eingeführt wurde. Im Vergleich zu der 2008 veröffentlichten Stellungnahme kam es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die bereits im Dezember 2008 zum Thema der Gruppenbesteuerung veröffentlichte Stellungnahme der Arbeitsgruppe „International Financial Reporting Standards“ wurde neu überarbeitet und im April 2010 veröffentlicht. Hintergrund der Stellungnahme war das Steuerreform­gesetz 2005 (BGBl I 2004/57) mit welcher die Gruppen­besteuerung des § 9 KStG 1988 eingeführt wurde.</p>
<p>Im Vergleich zu der 2008 veröffentlichten Stellungnahme kam es zu folgenden Änderungen:<span id="more-46"></span></p>
<ul>
<li><strong>Bilanzierung von aus Steuerausgleichsverein­barungen resultierenden Steuerumlagen und allfälligen latenten Steueransprüchen und -schulden: </strong><br />
Für die Berechnung latenter Steuern bei einem Gruppenmitglied ist grundsätzlich der zum Abschlussstichtag geltende Steuersatz heranzuziehen. Es kann jedoch auch der künftige Umlagesatz herangezogen werden, sofern dieser aus einer Umlagevereinbarung zuverlässig bestimmbar ist. Dies ist jedoch nur bei der Belastungsmethode („stand-alone“) und bei der Periodenabrechnungsmethode möglich.</li>
<li><strong>Bilanzierung des Steuervorteils aus der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG 1988: </strong><br />
Der Steuervorteil aus der Firmenwertabschreibung ist kein identifizierbarer Vermögenswert des erworbenen Unternehmens. Die Bilanzierung hat unter Anwendung der IFRS zu erfolgen. In den Grundlagen der Schlussfolgerungen der Stellungnahme werden Standards als Beispiele gebracht, wie dies erfolgen kann. Dies betrifft insbesondere:</p>
<ul>
<li>IAS 12.38 ff betreffend“outside basis differences”</li>
<li>IAS 12.34f. betreffend den Ansatz noch nicht<br />
genutzter Steuergutschriften („tax credits“)</li>
<li>IAS 12.32A betreffend  den Ansatz latenter<br />
Steueransprüche, soweit ein Geschäfts-/Firmenwert geringer als seine steuerliche Basis ist. </li>
</ul>
</li>
<li><strong>Erforderliche Anhangsangaben über die Gruppenbesteuerung</strong><br />
Es sind nun zusätzliche klarstellende Anhangsangaben zu den oben angegebenen Fragestellungen erforderlich. </li>
</ul>
<p>Die erstmalig Anwendung der Stellungnahme ist wie alle Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit IFRS 3 (VO (EG) Nr. 495/2009) eingeführten Anpassungen auf Unternehmenszusammenschlüsse in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.</p>
<p><a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_IFRS_Stellungnahme_Gruppenbesteuerung_April2010.pdf">Zur Stellungnahme &#8211; klicken Sie hier</a></p>
<p>Valerie Moser<br />
<a href="mailto:vmoser@deloitte.at">vmoser@deloitte.at</a></p>
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		<title>AFRAC veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 10:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AFRAC]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzinstrumente]]></category>
		<category><![CDATA[UGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 28. Dezember 2009 hat der AFRAC einen Entwurf zu einer ausführlichen Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten befasst, veröffentlicht. Der Entwurf der Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche und umfasst die unten beschriebenen Fragestellungen: Grundsatzfragen der Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen nach UGB Dokumentationserfordernisse Stetigkeit im Fall von Abschreibungen bei vorübergehender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 28. Dezember 2009 hat der AFRAC einen Entwurf zu einer ausführlichen Stellungnahme, welche sich mit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten befasst, veröffentlicht. Der Entwurf der Stellungnahme gliedert sich in drei Bereiche und umfasst die unten beschriebenen Fragestellungen:<span id="more-50"></span></p>
<ul>
<li>Grundsatzfragen der Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen nach UGB
<ul>
<li>Dokumentationserfordernisse</li>
<li>Stetigkeit im Fall von Abschreibungen bei vorübergehender Wertminderung</li>
<li>Wertminderungen von Investmentfondsanteilen im Finanzanlagevermögen</li>
<li>Wertminderungen von Beteiligungen</li>
<li>Ergebnisrealisierung bei Tausch oder Veräußerung</li>
<li>Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe </li>
</ul>
</li>
<li>Grundsatzfragen der Bilanzierung von Derivaten nach UGB
<ul>
<li>Bilanzierung bei Vertragsabschluss</li>
<li>Folgebewertung und Ausbuchung</li>
<li>Derivate zur Absicherung von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und schwebenden Geschäften</li>
<li>Sicherung zukünftiger Zahlungsströme durch Derivate</li>
<li>Strukturierte Finanzinstrumente</li>
<li>Darstellung der Ergebnisse aus Derivaten in der GuV</li>
<li>Anhangangaben zu Derivaten bei Sicherungsbeziehungen </li>
</ul>
</li>
<li>Grundsatzfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten
<ul>
<li>Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung</li>
<li>Bewertung zum beizulegenden Wert und Umgliederungen</li>
<li>Macro-Hedge von Zinsrisiken </li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Der Entwurf ist mit folgendem Link abrufbar:</p>
<p><a href="http://www.afrac.at/download/AFRAC_Finanzinstrumente_Entwurf_Stellungnahme_Dez09.pdf">http://www.afrac.at/download/AFRAC_Finanzinstrumente_Entwurf_Stellungnahme_Dez09.pdf</a></p>
<p>Stellungnahmen zu diesem Exposure Draft können bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.</p>
<p>Michael Komarek<br />
<a href="mailto:mkomarek@deloitte.at">mkomarek@deloitte.at</a></p>
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