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„Own Use“-Ausnahmeregelung ab 2011 auch für UGB Jahresabschlüsse relevant

 Das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Comittee) veröffentlichte im September 2010 eine Stellungnahme zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten. Danach sind freistehende Derivate – darunter können auch schon Zu- und Verkaufskontrakte über nicht finanzielle Posten (bspw. Commodities) fallen – die einen negativen beizulegenden Zeitwert aufweisen, abweichenden von den bisherigen Vorschriften zur Bilanzierung schwebender Geschäfte, stets als Rückstellung in die Bilanz aufzunehmen (es wird von der Fiktion der Glattstellung des Derivats ausgegangen). Bei Unternehmen, die intensiv Derivate einsetzen, kann dies letztendlich zu einer wesentlich höheren Ergebnisvolatilität führen.

Die vorliegende Stellungnahme orientiert sich bei der Definition eines Derivats unmittelbar an den Regelungen von IAS 39. Auch die Ausnahmeregelung für „Own Use“-Verträge wurde an jene von IAS 39 angelehnt und ist in materieller Hinsicht auch analog auszulegen. Dies ist vor allem für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vermehrt Zu- oder Verkaufskontrakte über nicht finanzielle Posten (bspw. Commodites) abschließen von Bedeutung, da diese Kontrakte ebenfalls schon ein Derivat darstellen können. So sind bei Erfüllen der Voraussetzungen für die own use exemption, die besagten Verträge nicht stets mit ihrem negativen beizulegenden Zeitwert, sondern nach den bisherigen Regelungen zur Bildung von Rückstellungen für schwebende Geschäfte zu bilanzieren.

Für die Bestimmung, ob Kontrakte über die Lieferung von nicht finanziellen Posten tatsächlich unter die own use exemption fallen, ist es von Bedeutung, ob diese Verträge durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden können (=Nettoausgleich). Was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff Nettoausgleich zu verstehen ist, wird in IAS 39.5 durch die folgenden Beispiele präzisiert:

a)      Die Vertragsbedingungen gestatten einer Vertragspartei den Vertrag in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten zu erfüllen.

b)      Die Vertragsbedingungen sehen prinzipiell keinen Nettoausgleich vor, jedoch erfüllt das Unternehmen ähnliche Verträge für gewöhnlich durch einen Nettoausgleich.

c)      Das Unternehmen nimmt bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach Anlieferung wieder weiter, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen zu erzielen.

d)     Der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden.

Jene Verträge, auf die die Punkte (b) und (c) zutreffen, fallen niemals unter die own use exemption und sind somit stets wie Derivate zu bilanzieren. Verträge, auf die hingegen die Punkte (a) und (d) zutreffen, müssen dahingehend untersucht werden, ob sie zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden.

Fallen die besprochenen Verträge schließlich unter die own use exemption sind sie grundsätzlich erst bei Erfüllung durch eine der beiden Vertragsparteien in die Bilanz aufzunehmen. Rückstellungen für drohende Verluste aus own use Verträgen sind wie bereits oben erwähnt nach den allgemeinen Regelungen des UGB für schwebende Geschäfte zu bilden.

Die besprochene AFRAC Stellungnahme ist für Geschäftsjahre anzuwenden die am 01. Jänner 2011 oder später beginnen.

Alexander Gall
agall@deloitte.at

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