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Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten

Im Dezember 2009 veröffentlichte das AFRAC den Entwurf einer Stellungnahme zu „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“. In diesem Entwurf wird unter anderem untersucht, wie Wertminderungen von Beteiligungen iSd § 228 Abs. 1 UGB zu bilanzieren sind.

Beteiligungen sind aufgrund der Definition des § 228 Abs 1 UGB dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen. Sie sind daher gemäß dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bewerten, wobei Beteiligungen als Finanzanlagen auch abgeschrieben werden dürfen, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist. In § 204 Abs 2 UGB wird ausgeführt, dass Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den beizulegenden Wert unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abzuschreiben sind. 

Fraglich ist nun, wie der beizulegende Wert zu ermitteln ist, insbesondere sobald auch objektiv beobachtbare Marktdaten wie Börsenkurse verfügbar sind. In dem Entwurf der AFRAC-Stellungnahme wird die Meinung vertreten, dass sich der beizulegende Wert von Beteiligungen aus dem Ertragswert aus Sicht des beteiligten Unternehmens ergibt. Dies ist grundsätzlich ein vertretbarer Ansatz, der häufig in der Literatur zu finden ist, allerdings stellt sich die Frage, wie dieser (subjektive) Ertragswert ermittelt werden kann. Die AFRAC-Stellungnahme erläutert diesbezüglich, dass die Ermittlung des Ertragswerts nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu erfolgen hat, wobei auch Synergieeffekte zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist das Ausschüttungsverhalten des Beteiligungsunternehmens zu berücksichtigen, sofern das beteiligte Unternehmen kein bestimmtes Ausschüttungsverhalten des Beteiligungsunternehmens durchsetzen kann. Eventuell vorhandene Börsenkurse sind bloß zur Plausibilisierung des Ertragswerts heranzuziehen.

Dies klingt in der Theorie nachvollziehbar, wird aber in der Praxis aber auf nicht unerhebliche Probleme bei der Umsetzung dieser Vorschriften stoßen. Das Fachtgutachten KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung bestimmt, dass der Ertragswert eines Unternehmens auf Basis von vom Management erstellten Planungsrechnungen zu ermitteln ist, die ihre Zusammenfassung in integrierten Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplänen finden. Im Falle von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen werden aufgrund der Beherrschungsmöglichkeit nicht nur regelmäßig Vorgaben zu den Planungsrechnungen erfolgen (im Rahmen der Budgetgenehmigung o.ä.), sondern im Rahmen der laufenden Konzernberichterstattung auch die entscheidungsrelevanten Informationen an das beteiligte Unternehmen geliefert.

Dies ist bei nicht verbundenen Beteiligungen mangels möglicher Einflussnahme nur in eingeschränktem Ausmaß der Fall. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher und faktischer Restriktionen in der Informationsbereitstellung an Minderheitsgesellschafter wird das beteiligte Unternehmen regel­mäßig nicht in der Lage sein, vom Management des Beteiligungsunternehmens die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Dies ist eine Konsequenz der Tatsache, dass gem. § 228 Abs 1 UGB eine Beteiligung dann vorliegt, wenn die Anteile, die an einem anderen Unternehmen gehalten werden dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen, diese jedoch nicht unter einheitlicher Leitung stehen. Häufig wird das beteiligte Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen ausüben, allerdings sind auch durchaus Situationen vorstellbar, in denen dies nicht der Fall ist – insbesondere wenn die Beteiligung am Nennkapital verhältnismäßig niedrig ist, also beispielsweise unter 20% liegt.

In diesem Zusammenhang ist auch ein kurzer Blick auf die Vorgehensweise nach IFRS lohnend. Auf den ersten Blick scheinen die Definitionen eines Beteiligungsunternehmens iSd § 228 UGB und eines assoziierten Unternehmens iSd IAS 28 deckungsgleich zu sein, da sowohl nach § 228 UGB und nach IAS 28 die wiederlegbare Vermutung besteht, dass ab einer Beteiligung von 20% am Nennkapital eines anderen Unternehmens ein Beteiligungsverhältnis bzw. ein assoziiertes Unternehmen vorliegt. Während allerdings ein Beteiligungsverhältnis gem. § 228 UGB auf die dauernde Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen, die dem Geschäftsbetrieb des beteiligten Unternehmens dienen soll abstellt, liegt ein assoziiertes Unternehmen dann vor, wenn das beteiligte Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann, dessen Anteile es hält.

Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorschriften des IAS 28 zur Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen zu würdigen. Die Anteile an einem assoziierten Unternehmen sind gem. IAS 28.33 dann wertzumindern, wenn ein Indikator für eine Wertminderung vorliegt und wenn der erzielbare Betrag niedriger ist als der Buchwert, wobei der erzielbare Betrag der höhere Wert von Nutzungswert (value in use) und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (Fair Value less cost to sell) ist. Der Nutzungswert ist wohl mit dem subjektiven Ertragswert gleichzusetzen. Daher ist der Vergleichsmaßstab für eine allfällige Wertminderung der Anteile eines assoziierten Unternehmens gleich mit dem des Entwurfs der AFRAC-Stellungnahme für Beteiligungen, zumindest insoweit der Nutzungswert (= der subjektive Ertragswert) der Anteile am assoziierten Unternehmen über dem Börsenwert der Anteile liegt.

Die IFRS-Regelung ist allerdings insofern zielgerichteter anwendbar als die vom AFRAC angedachte Vorschrift, da aufgrund des maßgeblichen Einflusses des Anteilseigners auf das assoziierte Unternehmen die für eine plausible Planrechnung notwendigen Unterlagen und Informationen üblicherweise erhalten werden können. Dies ist – wie schon oben erläutert – bei einem Beteiligungsverhältnis iSd § 228 UGB nicht zwangsläufig gewährleistet. Die Qualität einer Planrechnung, die das beteiligte Unternehmen ohne detaillierte Informationen des Beteiligungsunternehmens erstellt, wird häufig sehr fragwürdig sein, da eine Planungsrechnungsrechnung durch das beteiligte Unternehmen jedoch gegenüber dem Beteiligungs­unternehmen häufig nicht durchsetzbar ist und somit zu nicht erzielbaren Ergebnissen führen kann.

Dementsprechend ist es praktikabel, den beizu­legenden Wert von Aktien eines börsennotierten
Unternehmens als Ausgangspunkt für die Über­legungen zur Ermittlung des beizulegenden Werts einer Beteiligung an diesem Unternehmen als objektiven Wertansatz heranzuziehen. Der beizulegende Wert von Aktien eines börsennotierten Unternehmens ist der Börsenkurs1. Allerdings kann der beizulegende Wert von Beteiligungen, die eine Kontrolle oder einen maßgeblichen Einfluss vermitteln, aufgrund von Synergieeffekten und Kontrollprämien höher liegen als der Börsenkurs. Dabei ist zu beachten, dass die Synergieeffekte im Regelfall eher in der (beeinflussbaren) Sphäre des beteiligten Unternehmens liegen werden, als jene im nicht beherrschten Beteiligungsunternehmen. Sollte durch Ertragswertberechnungen, die auf sinnvollen und verlässlichen Daten des Beteiligungsunternehmens basieren, nachgewiesen werden können, dass der Nutzwert höher als der Börsenkurs der Anteile ist, kann auf diesen abgestellt werden. Ist dies aufgrund des Fehlens von Synergieeffekten oder Kontrollprämien oder aufgrund mangelnden maßgeblichen Einflusses und daher fehlender Informationen zum zukünftigen Ertragswert der Beteiligung nicht möglich, sollte auf den Börsenkurs abgestellt werden.

 Zusammenfassung

Der im Entwurf der Stellungnahme angedachte Ansatz, dass der Börsekurs zur Ermittlung des Wertansatzes von Beteiligungen lediglich zur Plausibili­sierung herangezogen werden sollte, erscheint insofern problematisch, als der Ertragswert einer Beteiligung mangels verlässlicher und durchsetzbarer Planrechnungen des Beteiligungsunternehmens
häufig nicht willkürfrei ermittelt werden kann. In einem solchen Fall stellt der Börsekurs einen
objektiv nachvollziehbaren Wertansatz dar, der als Ausgangspunkt für die Wertermittlung zuverlässig ist. Es spricht jedoch nichts dagegen, durchsetzbare Synergieeffekte in die Bewertung einzubeziehen,
sofern diese nachvollziehbar und realistisch
erscheinen.

Mag. (FH) Michael Komarek
mkomarek@deloitte.at

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