Fremdwährungsdifferenzen als Zinskorrektur in IAS 23
Seit der Einführung des Euro hat das Thema von Fremdwährungsdifferenzen im Rahmen der Bilanzierung bei österreichischen Unternehmen etwas an Bedeutung eingebüßt. Dennoch spielt es für international über den Euro-Raum hinaus operierende Unternehmen weiterhin eine große Rolle. Wie in diesem Beitrag gezeigt wird, kann das Thema der Fremdwährung in einem IFRS-Konzernabschluss neben den weithin bekannten Themen der Konsolidierung von ausländischen Tochtergesellschaften mit anderer funktionaler Währung sowie der Bewertung von Finanzinstrumenten in Fremdwährung auch im Rahmen der Aktivierung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23 eine Rolle spielen.
Nach IAS 23.8 sind Fremdkapitalkosten, welche direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes zugeordnet werden können, als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswertes zu aktivieren. Was in diesem Sinne als Fremdkapitalkosten anzusehen ist, wird in IAS 23.5 definiert. So sind Fremdkapitalkosten Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital angefallene Kosten eines Unternehmens. Diese Definition wird anschließend in IAS 23.6 noch etwas konkretisiert, indem beschrieben wird, was Fremdkapitalkosten umfassen können:Zinsaufwand, der nach der in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung beschriebenen Effektivzinsmethode berechnet wird,
- Finanzierungskosten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen, die gemäß IAS 17, Leasingverhältnisse, bilanziert werden und
- Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind.
- Die Währungsdifferenzen, welche in Punkt (c) erwähnt werden, sollen im Folgenden näher unter die Lupe genommen werden.
Im Standard finden sich keine weiteren Ausführungen, die eine Konkretisierung der aktivierungsfähigen Währungsdifferenzen zum Inhalt haben.
Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, welche Währungsdifferenzen als Zinskorrektur bzw. -element anzusehen sind. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich kurz den Hintergrund für die Regelung des IAS 23.6(c) zu untersuchen. Diese Regelung fußt auf der Annahme, dass Wechselkursschwankungen zu einem großen Teil auf Zinsdifferenzen zwischen verschiedenen Währungsräumen zurückgeführt werden können. Somit kann argumentiert werden, dass Fremdwährungsdifferenzen auf im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von qualifizierten Vermögenswerten aufgenommenen Fremdwährungskrediten als Zinskorrektur im Rahmen der zu aktivierenden Fremdkapitalkosten nach IAS 23 zu aktivieren sind. Sollten Fremdwährungsschwankungen jedoch nicht auf Zinsdifferenzen zurückzuführen sein, so dürfen diese nicht aktiviert werden. Die Abgrenzung hierfür ist in der Praxis nicht immer einfach.
Eine praktikable Lösung für diese Beurteilung besteht darin, Fremdwährungsdifferenzen nur insoweit zu berücksichtigen, soweit sie gemeinsam mit den Zinsen für den aufgenommenen Kredit fiktiv zu zahlende Zinsen für einen Kredit in der lokalen Währung nicht übersteigen. Somit stellen die Zinsen für eine Alternativfinanzierung in der lokalen Währung eine Art Cap bzw. Obergrenze für die aktivierungsfähigen Zinsen und Währungsdifferenzen aus dem Fremdwährungskredit dar.
In der Praxis bräuchte man somit neben der Ermittlung der Zinsen und Fremdwährungsschwankungen aus dem aufgenommenen Fremdwährungs-Kredit, ebenfalls den Zinsaufwand aus einer fiktiven Alternativfinanzierung, welcher als Vergleichsmaßstab für die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen dienen soll.
Bei Heranziehung der Zinsen einer Alternativfinanzierung in lokaler Währung als Obergrenze hat bei mehrjährigen Projekten weiters eine Beurteilung dahingehend zu erfolgen, inwieweit der erwähnte Cap im Rahmen der Projektlaufzeit in jedem Jahr einzeln gilt – somit unabhängig von den Vorjahren ist – oder ein kumulativer Cap dieser Zinsen in jedem Jahr heranzuziehen ist, sodass zum Ende der Herstellung Fremdkapitalkosten maximal bis zu den grundsätzlich zu zahlenden Zinsen für die Alternativfinanzierung über den Zeitraum des gesamten Projektes aktiviert werden können. In diesem Zusammenhang spricht vermutlich mehr für einen kumulativen Cap, da hierbei eine Gesamtbetrachtung der Fremdkapitalkostenaktivierung sichergestellt wird.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Beurteilung, ob Fremdwährungsdifferenzen im Rahmen der Fremdkapitalkosten nach IAS 23 aktiviert werden dürfen, am besten ein Vergleich der tatsächlich angefallenen Zinsen und Fremdwährungsdifferenzen mit den Zinsen einer Alternativfinanzierung in der lokalen Währung erfolgen sollte, wobei die Zinsen der Alternativfinanzierung als Obergrenze für die maximal zu aktivierenden Fremdkapitalkosten dienen sollte.
Mag. Konrad Fuhrmann
kfuhrmann@deloitte.at
Tel. 01/537 00 – 4632